Rz. 94

Nach § 51 Abs. 5 BRAO ist i.R.d. Pflichtversicherung die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 % der Mindestversicherungssumme, max. also 2.500,00 EUR, zulässig. Davon machen die im Markt verfügbaren AVB flexibel Gebrauch. Ältere Bedingungen beinhalten Selbstbehaltsregelungen mit Staffelungen in den Beträgen und der prozentualen Höhe des jeweils auf den konkreten Betrag anwendbaren Selbstbehalts. Die Tendenz der Versicherer bestand zuletzt darin, feste Selbstbehalte – i.d.R. 1.500,00 EUR oder 2.500,00 EUR – auszuweisen.

Historisch gründet sich die Selbstbehaltsregelung auf eine Anordnung des damaligen kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung, das eine ausreichende Beteiligung der Berufsträger verlangte, um zu verhindern, dass fahrlässigem Verhalten Vorschub geleistet und das Verantwortungsgefühl gemindert werde.[239]

Der Versicherer hat die Entscheidung dem Versicherten zu überlassen, solange der denkbare Schaden den Selbstbehalt nicht übersteigt. Schwieriger abzuwickeln sind Fälle, in denen zwar der Anspruch den Selbstbehalt übersteigen würde, der Versicherer aber nur einem Vergleich unterhalb der Selbstbehaltsgrenze zustimmen würde. Einem solchen Vergleich dürfte seinerseits der Versicherte widersprechen und es anschließend auf einen Prozess ankommen lassen, dessen Kosten dann vom Versicherer zu tragen sind, da die Klageforderung den Selbstbehalt übersteigen würde, § 3 II Nr. 5.3 AVB. Die Abstimmung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung ist also sinnvoll, zumal die Praxis zeigt, dass sich ein geltend gemachter Schaden im Laufe der Abwicklung auch als deutlich schwerwiegender erweisen kann als zunächst angenommen. Dann wäre es für den versicherten Rechtsanwalt ungünstig, zulasten des Versicherers ein Präjudiz durch eine vorzeitige, nicht mit dem Berufshaftpflichtversicherer abgestimmte Eigenzahlung zu schaffen.[240]

Soweit die Pflichtversicherung reicht, kann der Selbstbehalt nicht gegen den Geschädigten eingewandt werden, wenn dieser, sei es direkt oder nach Pfändung oder Abtretung, gegen den Versicherer vorgeht, § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG.

[239] MAH VersR/Sassenbach, § 18 Rn 74.
[240] So auch MAH VersR/Sassenbach, § 18 Rn 75.

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