Rz. 57

Die Ausschlussklausel des § 4 Nr. 1 AVB erfasst nicht:

Haftpflichtansprüche des Mandanten aus Fehlern bei der Beratung zum deutschen Recht, auch wenn der Pflichtverstoß im Ausland begangen worden ist,
Haftpflichtansprüche, die aus der Verletzung europäischen Rechts herrühren, auch soweit sie vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden.

Teil 2 A Nr. 2.1 AVB greift auch nicht schon deshalb ein, weil etwa Vermögensschäden im Ausland entstanden sind, sondern nur, wenn ein Büro oder eine Kanzlei im Ausland unterhalten wird.

 

Rz. 58

Die Ausschlussklausel des Teil 2 A Nr. 2.1 a AVB erfasst solche Schäden, die auf einer Tätigkeit des Anwalts im Ausland beruhen, soweit diese Tätigkeit über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros ausgeübt wird; die bloße Tätigkeit im Ausland ist dagegen in den Versicherungsschutz einbezogen.[132] Ferner sind Schäden ausgeschlossen, die durch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht entstanden sind. Der Zusammenhang ist aber nur hergestellt, wenn die Beschäftigung mit dem außereuropäischen Recht in irgendeinem Kausalzusammenhang zu dem Schaden steht. Nicht versichert ist also die Beratung im und die Beschäftigung mit außereuropäischem Recht. Das beinhaltet die Fälle aktiver und bewusster Beratung. Wenn der Vorwurf aber gerade dahin geht, dass die Anwendbarkeit außereuropäischen Rechts übersehen wurde, obwohl dies relevant gewesen wäre, greift der Ausschluss nicht.[133] Internationale Übereinkommen, die ins deutsche Recht inkorporiert sind (z.B. Haager Kindschutzübereinkommen), gelten selbstverständlich als deutsches Recht, auch wenn sie in Staaten ratifiziert sind, die nicht zu Europa gehören.

Ausgeschlossen sind Schäden, die durch eine Tätigkeit vor außereuropäischen Gerichten entstanden sind, unabhängig davon, welches Recht bei dieser Tätigkeit angewandt wurde.[134] Diller[135] weist zu Teil 2 A Nr. 2.1. Buchst. a) AVB zu Recht darauf hin, dass sich weder der Unterschied zwischen eingerichtet und unterhalten noch zwischen Büro und Kanzlei erschließt. Diese Begriffe wird man also synonym verstehen müssen. Der Ausschluss wird nur dann relevant, wenn die Tätigkeit "über" ein ausländisches Büro erfolgt.[136] Daraus wird z.T. geschlossen, dass der Anwalt, der in Deutschland seine Kanzlei hat, seinen Mandanten zwar im Hotel in Paris mit Versicherungsschutz beraten würde, nicht aber im Büro der internationalen Sozietät in Brüssel.[137] So allerdings ist die Klausel wohl nicht zu verstehen. Es geht vielmehr darum, dass deutsche Policen nicht Deckungsschutz bieten für die Tätigkeit von (auch) in Deutschland zugelassenen Anwälten, die aber in ausländischen Büros (ständig oder überwiegend) arbeiten und dort insb. auch als Mitarbeiter des ausländischen Büros auf dem Briefkopf erwähnt werden. Erfolgt die Mandatsbearbeitung aber über das deutsche Büro und werden im ausländischen Büro lediglich einzelne Besprechungen u.Ä. durchgeführt, verliert der Versicherungsnehmer deshalb nicht den Versicherungsschutz.

Europäisches Recht betrifft das Recht der Länder, die zumindest auch innerhalb der geographischen Grenzen Europas, also nicht nur der EU-Länder, liegen.[138] Die Beschäftigung mit türkischem Recht (zumindest auch zu Europa gehörend) wäre also genauso gedeckt wie diejenige mit russischem Recht[139] und muss deshalb auch nicht explizit mitversichert werden.[140] Soweit solche expliziten Einschlüsse erfolgen,[141] sind sie deklaratorisch.

Teil 2 A Nr. 2.1 Buchst. c) AVB schließt nicht die haftpflichtrechtliche Inanspruchnahme des Anwalts vor einem außereuropäischen Gericht aus,[142] sondern lässt den Versicherungsschutz nur entfallen, wenn die zu versichernde Tätigkeit vor außereuropäischen Gerichten stattfand. Nicht versichert wäre also die Vertretung eines deutschen Mandanten vor amerikanischen Gerichten. Die geografische Abgrenzung hätte allerdings für den Ausschluss der Tätigkeiten vor außereuropäischen Gerichten zur Konsequenz, dass Deckung besteht, wenn der deutsche Anwalt seinen türkischen Mandanten über türkisches Recht berät und ihn dabei vor einem Gericht im europäischen Teil Istanbuls vertritt, nicht aber wenn er jenseits des Bosporus in Istanbul oder gar in Ankara bei Gericht auftritt.

 

Rz. 59

Durch besondere Vereinbarung können Auslandsschäden in den Deckungsschutz einbezogen werden. Das wird bei Sozietäten mit Partnern im Ausland ebenso in Betracht kommen wie bei Anwälten, die Mandanten mit wirtschaftlichen Beziehungen ins außereuropäische Ausland betreuen.

[132] Einschränkend noch Römer, in: HB der Anwaltshaftung, 1. Aufl., Rn 1847; wie hier MAH VersR/Sassenbach, § 17 Rn 64.
[133] Borgmann, AnwBl. 2005, 733; ihr folgend Diller, A 2.1 Rn 15; ebenso Mennemeyer/Hugemann, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 2607.
[134] Mennemeyer/Hugemann, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 2604 f.
[135] Diller, A 2.1 Rn 8.
[136] Hintergrund der Klausel sind auch aufsichtsrechtliche Probleme ("non-admitted"), siehe Riechert, A...

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