Rz. 12

Innerhalb eines Prozesses hat die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, sprich an den Anwalt, der sich für die betreffende Partei bestellt hat, § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO. Wird ein Rechtsmittel, also bspw. die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil eingelegt (gem. § 519 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht einzulegen!), wird das dem Rechtsanwalt der anderen Seite, der diese in erster Instanz vertreten hat, zugestellt, § 170 Abs. 2 S. 1, sofern sich bis dahin kein anderer Rechtsanwalt für diese Partei beim Berufungsgericht bestellt hat. Hat die Partei überhaupt keinen Rechtsanwalt bestellt, also insbesondere bei Klageverfahren in erster Instanz beim Amtsgericht, wo keine Anwaltsvertretung vorgeschrieben ist (siehe § 78 Abs. 1 ZPO Umkehrschluss), wird ihr selbst zugestellt.

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