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Es empfiehlt sich, gleich durch welches Institut die Möglichkeit zur Rückabwicklung geregelt wird, dem Schenker eine Vollmacht zu erteilen, die ihn in die Lage versetzt, alle zur Rückgängigmachung erforderlichen Schritte ggf. selbst einzuleiten und durchzuführen.

Muster 17.1: Vollmachtsklausel für den Fall der Rückforderung des Geschenks durch den Schenker

 

Muster 17.1: Vollmachtsklausel für den Fall der Rückforderung des Geschenks durch den Schenker

Der Beschenkte erteilt hiermit dem Schenker unwiderruflich (alt. die über seinen Tod hinausgehende) Vollmacht, für ihn unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sämtliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, um den Schenkungsgegenstand oder die hieraus erlangten Surrogate auf den Schenker oder auf eine von ihm benannte dritte Person zu übertragen sowie alle eventuell erforderlichen Anmeldungen gegenüber Behörden, Registern, Gerichten etc., die im weitesten Sinne hierzu erforderlich sind, vorzunehmen. Diese Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt. Im Innenverhältnis darf der Schenker davon jedoch nur Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen für ein Rückforderungsverlangen gemäß § x gegeben sind.

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