Rz. 71

Der bereits erwähnte Abzugsbetrag und vor allem der Verschonungsabschlag i.H.v. 85 % oder sogar 100 % sind erhebliche schenkung- bzw. erbschaftsteuerliche Vorteile des betrieblichen Vermögens gegenüber dem Privatvermögen. Aufgrund der bereits dargestellten Verwaltungsvermögensregelung gestaltet sich die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen allerdings seit der Erbschaftsteuerreform 2016 nicht mehr so einfach wie unter dem alten Recht. Stets ist zu überprüfen, inwieweit im Wege einer sinnvollen Vermögensumstrukturierung das Verhältnis von Verwaltungsvermögen zum Unternehmenswert korrigiert werden kann. Befinden sich beispielsweise zahlreiche Wohnungen im Vermögen der Familiengesellschaft, so ist zu prüfen, ob bei deren Vermietung, ggf. unter Einschluss weiterer Dienstleistungen (Makler, Verwalter, Hausmeister), ein wirtschaftlicher Gewerbebetrieb i.S.d. § 14 AO angenommen werden kann. Wenn der Bestand dann zusätzlich auf 300 Wohneinheiten erhöht werden kann, liegt gemäß § 13b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 lit. d ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen vor.[121] Darüber hinaus zählen unbebaute und nicht an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte und Bauten gemäß § 13b Abs. 4 S. 1 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen, sodass der Veraltungsvermögenstest in Einzelfällen auch durch wohl geplante zeitliche Abläufe überwunden werden kann.[122] Bei sämtlichen dieser Gestaltungen ist aber zu berücksichtigen, dass selbst im Regelmodell einer Behaltensfrist von sieben Jahren gemäß § 13a Abs. 6 ErbStG gilt. Innerhalb dieser Zeit dürfen die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Gewerbebetriebs nicht in Privatvermögen/schädliches Verwaltungsvermögen überführt werden. Die Ersparnisse im Rahmen der Erbschaftsteuer sind mit diesen Nachteilen abzuwägen.

[121] Vgl. RE 13b.17 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019, vgl. näher dazu Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, § 13b ErbStG Rn 290 ff.
[122] Vgl. näher dazu Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, § 13b ErbStG Rn 259.

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