Rz. 102

Die Vereinbarung eines Rückabwicklungsrechts kann der Schenkung den Charakter eines rechtlich lediglich vorteilhaften Geschäfts nehmen.[173] Nach §§ 107, 181, 1629 Abs. 2, 1795 S. 1 Nr. 1 BGB ist dann die Einschaltung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 Abs. 1 BGB erforderlich. Ob allerdings der Rückforderungsvorbehalt als (bedingter) rechtlicher Nachteil anzusehen ist, entscheidet sich danach, wie die Rückabwicklung selbst in dem Vertrag ausgestaltet ist. Sofern es sich lediglich um die Vereinbarung einer Rückforderung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, also um die bedingte Verpflichtung des Minderjährigen, den bei ihm zum Zeitpunkt des Eintritts der Rückforderungsbedingung verbleibenden Rest herauszugeben, handelt, wird dies überwiegend nicht als rechtlicher Nachteil angesehen.[174] Zur Absicherung kann hier zudem vereinbart werden, dass sämtliche Verwendungen des Minderjährigen auf den Schenkungsgegenstand im Rückforderungsfall zu ersetzen sind. Zudem sollte klargestellt werden, dass der Minderjährige stets im Wege einer Ersetzungsbefugnis berechtigt ist, etwaige rechtsgeschäftliche Surrogate des übertragenen Gegenstands bei Ausübung des Rückabwicklungsrechts anstelle Wertersatz zu leisten zurückzuübertragen.[175] Hierdurch wird ausgeschlossen, dass der Minderjährige nach einer möglichen rechtsgeschäftlichen Verfügung über den Zuwendungsgegenstand nunmehr aus seinem Privatvermögen Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu leisten hat. Stets rechtlich nachteilig ist hingegen die Vereinbarung eines Rückforderungsrechts, bei dem der Minderjährige Wertersatz nach § 346 BGB zu leisten hat oder möglicherweise mit den Rückabwicklungskosten belastet bleibt.

[173] Vgl. MüKo/Spickhoff, § 107 BGB Rn 158 m.w.N.
[175] Nach h.M. werden rechtsgeschäftliche Surrogate nicht von § 818 Abs. 1 BGB erfasst, Grüneberg/Sprau, § 818 BGB Rn 15.

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