Rz. 58

Die Familiengesellschaft in ihren vielfältigen Erscheinungsformen gehört zu den klassischen Instrumenten der vorweggenommenen Erbfolge. Wesentlicher Zweck einer Familiengesellschaft ist die schrittweise Übertragung des Vermögens auf die Familienmitglieder, was zu deutlichen Erbschaftsteuerersparnissen führen kann. Die Verteilung des Einkommens auf mehrere Familienmitglieder kann zu einer Einkommensteuerersparnis durch Minderung der Steuerprogression auf das Gesamteinkommen der Familie führen. Bei Einsatz einer Kapitalgesellschaft kann zudem unter Ausnutzung der Vergünstigungen des § 8b KStG (etwa bei Vollthesaurierung von über die Kapitalgesellschaft gehaltenen Dividendeneinkünfte) eine zusätzliche Ersparnis bei der Körperschaft- und Einkommensteuer erzielt werden. Weiterhin ermöglicht die Familiengesellschaft die schrittweise Heranführung der Familienmitglieder an die Verwaltung des Vermögens und den Vermögenszusammenhalt. Dabei ist die Familiengesellschaft sowohl interessant, wenn die Familie ein Unternehmen betreibt, als auch dann, wenn die Familie insb. über liquide Vermögenswerte (Aktien, Bargeld etc.) oder Grundbesitz verfügt. Eine pauschale Aussage, welche Gesellschaftsform für welchen Fall steuerlich die günstigste ist, kann aufgrund der zahlreichen relevanten Faktoren (Höhe der Erträge/Gewinne, Thesaurierungsquote, persönlicher Steuersatz des Gesellschafters, Hebesatz der Gewerbesteuer, etc.) nicht getroffen werden.[105] Daher werden im Folgenden lediglich von der konkreten Gesellschaftsform unabhängige Aspekte der Familiengesellschaft im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erläutert.

[105] Eine sehr ausführliche und mit zahlreichen Beispielen versehene Darstellung findet sich bei Jacobs, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, S. 547 ff.

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