Rz. 111
Eine typische Rückabwicklungsvereinbarung in einem Schenkungsvertrag über eine Gesellschaftsbeteiligung könnte folgendermaßen aussehen:
Muster 17.2: Vereinbarung eines Rückforderungsrechts
Muster 17.2: Vereinbarung eines Rückforderungsrechts
1. | Der Schenker ist berechtigt, den Schenkungsgegenstand (alt. die Schenkungsgegenstände) von dem Beschenkten oder dessen Rechtsnachfolger zurückzufordern, wenn
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2. | Die gesetzlichen Rückforderungsmöglichkeiten gemäß §§ 528 ff. BGB bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. | ||||||||||||||||||||||||||
3. | Die Rückforderung kann – vorbehaltlich des Satzes 2 – nur innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Kenntnis des Schenkers von dem Rückforderungsgrund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beschenkten oder dessen Rechtsnachfolger/in geltend gemacht werden. Im Fall des Abs. 1 lit. m) kann die Rückforderung – abweichend von Satz 1 – nur bis längstens zwölf (12) Monate nach Vorliegen eines bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheides durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beschenkten oder dessen Rechtsnachfolger/in geltend gemacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||
4. | Das Rückforderungsrecht ist weder lebzeitig übertragbar noch vererblich. Es wird jedoch klargestellt, dass das Rückforderungsrecht auch von einem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter ausgeübt werden kann. Der Anspruch auf Rückübereignung ist jedoch vererblich, sofern er zu Lebzeiten des Schenkers bei Vorliegen eines Rückforderungsgrundes geltend gemacht worden ist. | ||||||||||||||||||||||||||
5. | Vollmacht (vgl. Muster Rdn 100). | ||||||||||||||||||||||||||
6. | (Eventuell Regelung bzgl. Surrogate und werterhöhende Investitionen.) |
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