Rz. 111

Eine typische Rückabwicklungsvereinbarung in einem Schenkungsvertrag über eine Gesellschaftsbeteiligung könnte folgendermaßen aussehen:

Muster 17.2: Vereinbarung eines Rückforderungsrechts

 

Muster 17.2: Vereinbarung eines Rückforderungsrechts

1.

Der Schenker ist berechtigt, den Schenkungsgegenstand (alt. die Schenkungsgegenstände) von dem Beschenkten oder dessen Rechtsnachfolger zurückzufordern, wenn

a) der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, ohne dass das Eigentum an dem Schenkungsgegenstand ausschließlich auf leibliche Abkömmlinge des Beschenkten oder den Schenker selbst übergeht;
b) der Beschenkte den Schenkungsgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Schenkers veräußert oder belastet;
c) der Schenker berechtigt ist/wäre, dem Beschenkten den Pflichtteil zu entziehen;
d) über das Vermögen des Beschenkten das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Schenkungsgegenstandes eingeleitet und nicht binnen vier (4) Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Schenker ersatzlos aufgehoben wird;
e) der Beschenkte gegenüber dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsvorhaben anzeigt;
f) der Beschenkte mit seiner (künftigen) Ehegattin nicht Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft mit dem Inhalt vereinbart, dass der Schenkungsgegenstand im Falle des Getrenntlebens, der Scheidung oder des Güterstandwechsels aus dem Zugewinnausgleich und im Falle des Versterbens aufgrund eines beschränkten Pflichtteilsverzichts aus dem Ehegattenpflichtteilsrecht ausscheidet, wobei das Rücktrittsrecht bereits ausgeübt werden kann, wenn der Beschenkte auf Verlangen nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Zugang des Verlangens eine beglaubigte Abschrift einer notariellen Urkunde mit diesem Inhalt beibringt;
g) der Ehegatte des Beschenkten Pflichtteilsansprüche oder vergleichbare Ansprüche hinsichtlich des geschenkten Grundbesitzes oder hinsichtlich der Wertsteigerungen hieraus nach dem Erbfall des Beschenkten geltend macht;
h) der Beschenkte mit seinem Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft begründet, ohne dass der geschenkte und übertragene Grundbesitz zuvor zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist;
i) der Beschenkte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt oder wenn die Unterbringung des Beschenkten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird;
j) der Beschenkte Mitglied oder Sympathisant einer als jugendgefährdend anzusehenden Sekte, wie z.B. Scientology Church oder einer ähnlich organisierten operierenden Weltanschauungsgesellschaft oder einer unter Beobachtung des Verfassungsschutz stehenden Vereinigung wird;
k) ausweislich eines fachpsychiatrischen Gutachtens eine nachhaltige Alkohol- oder Drogenabhängigkeit oder eine sonst vergleichbare schwere Sucherkrankung oder krankhafte Spielsucht des Beschenkten vorliegt und der Beschenkte die Zustimmung zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers für die Vermögenssorge während der Dauer seiner Abhängigkeit verweigert;
l) der Beschenkte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig wird oder für ihn ein Betreuer gemäß § 1896 BGB bestellt wird;
m) für die Schenkung aufgrund dieses Vertrages eine Schenkungsteuer von mehr als _________________________ EUR anfällt; hierzu zählt auch der Fall, dass die Begünstigung gemäß § 13a Abs. 1 S. 5 ErbStG oder gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder anteilig wegfällt.
2. Die gesetzlichen Rückforderungsmöglichkeiten gemäß §§ 528 ff. BGB bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
3. Die Rückforderung kann – vorbehaltlich des Satzes 2 – nur innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Kenntnis des Schenkers von dem Rückforderungsgrund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beschenkten oder dessen Rechtsnachfolger/in geltend gemacht werden. Im Fall des Abs. 1 lit. m) kann die Rückforderung – abweichend von Satz 1 – nur bis längstens zwölf (12) Monate nach Vorliegen eines bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheides durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beschenkten oder dessen Rechtsnachfolger/in geltend gemacht werden.
4. Das Rückforderungsrecht ist weder lebzeitig übertragbar noch vererblich. Es wird jedoch klargestellt, dass das Rückforderungsrecht auch von einem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter ausgeübt werden kann. Der Anspruch auf Rückübereignung ist jedoch vererblich, sofern er zu Lebzeiten des Schenkers bei Vorliegen eines Rückforderungsgrundes geltend gemacht worden ist.
5. Vollmacht (vgl. Muster Rdn 100).
6. (Eventuell Regelung bzgl. Surrogate und werterhöhende Investitionen.)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge