Rz. 123

Die Zahlungen des Übernehmers an seine Geschwister sind ihrem Wesen nach keine direkten Leistungen des Übernehmers an seine Geschwister. Vielmehr handelt es sich der Sache nach um Zuwendungen des Übergebers an die Geschwister. Es handelt sich somit um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), in dem sich der Übernehmer (Versprechender) gegenüber dem Übergeber (Versprechensempfänger) zu einer Leistung an seine Geschwister (Dritte) verpflichtet. Da § 328 Abs. 2 BGB nur eine Auslegungsregel zum Bestehen eines unmittelbaren Forderungsrechts des Dritten enthält, sollte im Übergabevertrag klar geregelt werden, ob die weichenden Geschwister einen unmittelbaren Anspruch gegen den Übernehmer haben.[206]

 

Rz. 124

Die dogmatische Einordnung dieser gemischten Schenkung im Zivilrecht ist umstritten. Nach den Anhängern der sog. Trennungstheorie ist der Vertrag in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu zerlegen. Nach der ebenfalls vertretenen Einheitstheorie handelt es sich bei der gemischten Schenkung um einen einheitlichen Vertrag, der – auch wenn er Elemente mehrerer gesetzlicher Vertragstypen (z.B. Kauf gemäß §§ 433 ff. BGB und Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB) enthält – nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegt werden kann. Die h.M., der auch der BGH nahe steht, verfolgt die sog. Zweckwürdigungstheorie, nach der es letztlich auf den Vertragszweck, der vom Parteiwillen bestimmt wird, sowie auf den Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung ankommt.[207] In der Praxis ist dieser Theorienstreit nur für die Frage relevant, welche Vorschriften für die miteinander verschmolzenen Vertragstypen gelten.

[206] Vgl. hierzu auch Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen zur lebzeitigen Vermögensnachfolge, Kap. 4 Rn 112.
[207] Vgl. BGH, 2.7.1990 – II ZR 243/89, NJW 1990, 2616, 2620; MüKo/Koch, § 516 BGB Rn 38; Grüneberg/Weidenkaff, § 516 BGB Rn 14.

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