Rz. 94

Auch wenn es im Einzelfall nicht im Interesse des Schenkers sein mag, das Geschenk zurückzuerhalten, bspw. wenn es ihm um eine Nachfolgeregelung für sein Familienunternehmen geht, aus dem er sich gerade zurückziehen wollte, ist eine Weiterleitungsklausel an einen Dritten oft nicht zu empfehlen. Schon gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer derartigen Weiterleitungsklausel bestehen rechtliche Bedenken.[161] Darüber hinaus bleibt dem Schenker bei Eintritt des Weiterleitungsfalls keine Wahl, dem ursprünglich Beschenkten den Gegenstand eventuell doch zu belassen oder diesen einer völlig anderen Person zuzuwenden. Wird bspw. bestimmt, dass im Falle des Todes des beschenkten Kindes das geschenkte Grundstück an das Geschwisterkind fallen soll, so kann der Schenker im Falle des Todes des beschenkten Kindes die Beteiligung nicht mehr einem Enkelkind zuwenden, wenn er sich zwischenzeitlich mit seinem anderen Kind überworfen haben sollte. Aus steuerlicher Sicht ist noch anzumerken, dass sich bei Eintritt des Weiterleitungsfalls die Steuerklasse nach dem Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Schenker zu dem Begünstigen (siehe zum soeben beschriebenen Beispiel Vater zu Geschwisterkind) und nicht nach dem Verhältnis zwischen dem Zwischenberechtigten und dem Begünstigten bestimmt.[162]

Ungünstig ist im Übrigen auch eine auflösend bedingte Schenkung gemäß § 158 Abs. 2 BGB, weil dem Schenker bei Eintritt der Bedingung keine Wahl bleibt, dem Beschenkten das Geschenk doch zu belassen.[163] Die automatisch eintretende "Auflösung" des Schenkungsvertrags ist mithin als deutlich zu unflexibles Instrument anzusehen.

[161] Vgl. Feick, ZEV 2002, 85, 86; Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG § 29 Rn 67.
[162] BFH, 17.2.1993 – II R 72/90, BStBl II 1993, 523; Jülicher, DStR 1998, 1977, 1983; ders., ZEV 2003, 350.
[163] Kamps/Gravenhorst, ErbR 2022, 462, 465.

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