Rz. 43

Möchte der Vollmachtgeber sicherstellen, dass die spätere Tätigkeit des Bevollmächtigten überwacht wird, nachdem er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, so kann er einen Kontrollbevollmächtigten benennen. Diesem können alle Aufgaben eines Kontrollbetreuers nach § 1820 Abs. 3 BGB (§ 1896 Abs. 3 BGB a.F.) übertragen werden, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte des Vollmachtgebers aus §§ 666, 667 BGB. Wichtig ist, dass das Recht des Bevollmächtigten zum Widerruf der Kontrollvollmacht ausgeschlossen ist.[51]

 

Rz. 44

Die Benennung eines Kontrollbevollmächtigten ist kein üblicher Bestandteil einer Vorsorgevollmacht und sollte daher nur nach vorheriger Erörterung eingebaut werden. Die Kontrollbevollmächtigung bietet sich allerdings in der Regel umso mehr an, je entfernter das persönliche Verhältnis des Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten ist. Insbesondere, wenn Berufsträger (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) als Bevollmächtigte eingesetzt werden, ist die Bestimmung eines Kontrollbevollmächtigten durchaus ratsam.[52]

[51] Kropp, FPR 2012, 9.
[52] Vgl. hierzu die Ausführungen in § 5 Rdn 42.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge