Rz. 20

Erneut ist zu beachten ist, dass F/neKM keinen höheren Unterhaltsanspruch gegen neKV haben kann als sie im Falle einer Ehe mit neKM hätte.

Zur Kontrolle: Berechnung des fiktiven Ehegattenunterhalts der neKM gegen den neKV

Einkommen des neKV (nach Abzug von 326,50 EUR Kindesunterhalt): 2.173,50 EUR (2.500 – 326,50 EUR)

Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 2.173,50 EUR = 217 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des neKV: 1.956,50 EUR (2.173,50 – 217 EUR)

Einkommen der neKM: 0

(fiktiver) Bedarf und Unterhaltsanspruch der neKM: ½ von 1.956,50 EUR = 978 EUR.

Durch den Anteil oben errechneten Haftungsanteil von 663 EUR ist der neKV also nicht stärker als im Falle einer (gedachten) Ehe mit neKM belastet.

Somit kann es bei dem oben ermittelten Haftungsanteil des neKV von 663 EUR verbleiben.

Und somit kann es für M bei seinem Haftungsanteil von 716 EUR verbleiben

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