Rz. 6

Bedarf des Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus gekürzten Einkommen der beiden Ehegatten (vgl. Fälle 15 bis 17, siehe § 3 Rdn 1, 28, 60).

Der Umstand, dass auch der Vater des nichtehelichen Kindes der F dieser zum Unterhalt verpflichtet ist, hat zunächst außer Betracht zu bleiben.

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M wie oben ermittelt: 2.757,50 EUR

F/neKM hat kein Einkommen.

Voller Bedarf von F/neKM nach dem Halbteilungsgrundsatz (Summe der gekürzten Einkommen geteilt durch 2):

(2.757,50 + 0 EUR) : 2 = 1.379

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