Rz. 49

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine speziell für die freien Berufe geschaffene Gesellschaftsform.[49] Sie ist keine Handelsgesellschaft und wird daher nicht dem Handelsrecht unterworfen. Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Grundsätzlich findet das Partnerschaftsgesetz (PartGG) auf die Partnerschaftsgesellschaft Anwendung, daneben können aber auch Regelungen über die GbR (§§ 705 ff. BGB) herangezogen werden, § 1 Abs. 4 PartGG. An verschiedenen Stellen wird auch auf die Regelungen über die OHG (§§ 105 ff. HGB) verwiesen, da die Partnerschaftsgesellschaft in vielen Bereichen der OHG ähnelt.

 

Rz. 50

Es gilt das Prinzip der Sondererbfolge, was bedeutet, dass bei einer Mehrheit von Erben nicht die Erbengemeinschaft selbst, sondern der einzelne Erbe mit seiner Quote in die Gesellschafterstellung einrückt. Eine Erbengemeinschaft ist nicht mitgliedsfähig. Ist der Erblasser an einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligt, so führt sein Tod zum Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft, § 9 Abs. 1, 4 PartGG, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB.

 

Rz. 51

Nach § 6 Abs. 1 PartGG erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. Insoweit wird mit der h.M. eine Ausübung einer Testamentsvollstreckung an der Innenseite der Beteiligung abgelehnt. Eine reine Kapitalbeteiligung ist nicht vorgesehen. Wie bei der OHG gelten die Grundsätze der persönlichen Haftung des Gesellschafters, so dass die Testamentsvollstreckung insofern ausscheidet. Die h.M. hält jedoch eine Testamentsvollstreckung an der Außenseite der Gesellschaftsbeteiligung für zulässig.

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