Rz. 2

Der Schaden im natürlichen Sinn umfasst alle Einbußen, die eine Person an ihren Gütern (Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum, Vermögen) erleidet. Die allgemeinen schadensrechtlichen Regeln der §§ 249 ff. BGB gehen hiervon aus und erfassen ausweislich nicht nur des umfassenden Wortlauts von § 249 Abs. 1 BGB, sondern namentlich auch der Bestimmung des § 253 BGB demgemäß an sich sämtliche Schäden in diesem Sinne.[1] Während jedoch Vermögensschäden mittels der sog. Differenzhypothese, d.h. der Gegenüberstellung der Vermögenssituation des Geschädigten vor und nach dem in Rede stehenden Ereignis, ggfs. ergänzt bzw. korrigiert durch normative Schadensüberlegungen, in der Regel mehr oder weniger exakt gemessen werden können, entziehen sich immaterielle oder Nichtvermögensschäden einer einfachen Messung, sind vielmehr – wie in § 253 Abs. 1 BGB selbst – letztlich (nur) negativ dadurch zu umschreiben, dass sie sich als Einbußen des Geschädigten an seinen Rechtsgütern in dessen Vermögensbilanz gerade nicht messbar niederschlagen.

 

Rz. 3

Hierunter fallen beispielsweise Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, Verunstaltungen, körperliche Schmerzen, Ehrabschneidungen, Verlust von Lebensfreude und -zeit etc.[2] Diese quasi definitionsgemäße Schwierigkeit einer Bewertung von Nichtvermögensschäden und die Skepsis der Väter des BGB gegenüber einer demgemäß notwendigen mehr oder weniger freien richterlichen Schätzung derselben mündete in den in § 253 Abs. 1 BGB niedergelegten grundsätzlichen Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs für Nichtvermögensschäden.[3] Die sonach für die Schaffung des BGB konstatierte allgemeine Tendenz, dem Zivilrecht ausschließlich den Schutz vermögenswerter Interessen zuzuweisen, wird darüber hinaus für eine bis heute fortwirkende generelle Zurückhaltung gegenüber der Entschädigung für immaterielle Schäden verantwortlich gemacht[4] und – zu Recht – kritisiert, weil sie dem nicht zuletzt grundgesetzlich verbürgten besonderen Schutz der menschlichen Persönlichkeit (Art. 1 GG) im Vergleich zu jenem rein materieller Interessen – speziell etwa bezogen auf Kraftfahrzeuge – nicht angemessen Rechnung trage.[5]

 

Rz. 4

Insofern hat das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften zum 1.8.2002 auf gesetzlicher Ebene zumindest insofern etwas "Bewegung" gebracht, als die ehedem alleine auf deliktsrechtliche und damit regelmäßig verschuldensabhängige Ansprüche beschränkte Regelung des § 847 BGB (mit minimalen Modifikationen) in § 253 Abs. 2 BGB, mithin im allgemeinen Schuldrecht, überführt wurde, sodass eine Entschädigungspflicht für Nichtvermögensschäden – wie längst überfällig – nunmehr etwa auch im Rahmen von vertraglicher Haftung oder auch Gefährdungshaftung in Betracht kommt.[6] Nachdem die Überführung des § 847 BGB ins allgemeine Schuldrecht indessen inhaltlich – auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers – keine erheblichen Änderungen mit sich brachte, kann einstweilen für die Normanwendung cum grano salis auf die zu § 847 BGB ergangene Rechtsprechung weiter zurückgegriffen werden. Für Altfälle, das heißt Schadensereignisse vor dem 1.8.2002, gelten freilich nach Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB weiterhin §§ 253, 847 BGB a.F.[7] Besteht demnach in einem Altfall eine Haftung allein nach dem StVG, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld, selbst, wenn sich etwa Spätfolgen aus früheren Unfällen erst nach dem 31.7.2002 herausstellen.[8]

 

Rz. 5

Zu bedenken ist, dass die Kompensation von Nichtvermögensschäden mit der Bezeichnung "Schmerzensgeld" allenfalls ausschnittweise erfasst, mithin verkürzend umrissen wird.[9]

[1] Vgl. Palandt/Grüneberg, Vorb. v. § 249 BGB, Rn 9.
[2] Vgl. Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 7. Kap., Rn 1.
[3] Vgl. BeckOK-BGB/Spindler, § 253 BGB, Rn 1; MüKo-BGB/Oetker, § 253 BGB, Rn 5; Staudinger/Schiemann, BGB, § 253 BGB, Rn 1 ff., jeweils m.w.N.
[4] So RGRK/Kreft, BGB, 12. Aufl. 1989, § 847 BGB, Rn 4.
[5] Vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, Kap. A, Rn 1 ff.
[6] Vgl. Diederichsen, VersR 2005, 433; PWW/ Luckey, § 253 BGB, Rn 1. – Zu den Einschränkungen vgl. Staudinger/Schiemann, BGB § 253, Rn 6.
[8] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, StVR, § 11 StVG, Rn 5. Wegen etwaiger Ausgleichsansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR i.V.m. Art. 232 § 1 EGBGB für Altfälle von vor dem 3.10.1990 vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1993 – VI ZR 302/92 (NZV 1993, 389, die Vorauflage, Kap. 54, Rn 4 bzw. auch Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn 295.
[9] Zutreffend PWW/Luckey, § 253 BGB, Rn 10.

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