(1) Bei Gesundheitsschäden umfaßt die Ersatzpflicht die für, die Heilung erforderlichen Aufwendungen, das entgangene und noch entgehende Arbeitseinkommen oder eine sonstige entsprechende Einkommensminderung. Die Ersatzpflicht umfaßt auch erhöhte Aufwendungen, die durch vorübergehende oder dauernde Behinderung des Geschädigten entstehen, und weitere Nachteile, die durch das schädigende Ereignis im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden verursacht worden sind.

 

(2) Führt der Gesundheitsschaden zur ständigen Einkommensminderung oder zu dauernden erhöhten Aufwendungen, ist dem Geschädigten eine Geldrente zu zahlen. Anstelle einer Geldrente kann durch schriftlichen Vertrag die Zahlung einer einmaligen Abfindung vereinbart werden.

 

(3) Kann der Geschädigte wegen des Gesundheitsschadens nur im beschränkten Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu zahlen: Ein solcher Ausgleich ist auch dann zu zahlen, wenn durch den Gesundheitsschaden das Wohlbefinden des Geschädigten erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt wird.

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