Rz. 44

Namentlich dann, wenn in der Person des Hinterbliebenen sowohl die Voraussetzungen eines eigenen Schmerzensgeldanspruchs (infolge sog. Schockschadens, siehe oben) als auch die für ein Hinterbliebenengeld erfüllt sind, stellt sich die Frage des Konkurrenzverhältnisses.

 

Rz. 45

Eine ausdrückliche Regelung enthält das Gesetz insoweit nicht. Ausweislich der Gesetzesbegründung wie auch der qualifizierten Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen sog. Schockschadens (siehe oben) ist gleichwohl grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld in einem Anspruch wegen Schockschadens aufgeht.[168] Insoweit dürfte mit Blick auf die vom Gesetzgeber benannte Größenordnung (siehe oben) einerseits sowie die erklärte Absicht einer Ausweitung der Rechte Hinterbliebener andererseits unter Umständen auch eine Erhöhung der in praxi bis dato zugesprochenen und (auch außergerichtlich) gezahlten, eher "moderaten" Summen[169] gleichermaßen angemessen als auch zu erwarten sein.[170]

[168] Vgl. BT-Drucks 18/11397 S. 12; LG Tübingen, Urt. v. 17.5.2019 – 3 O 108/18, DAR 2019, 468; Nugel, zfs 2018, 72, 74 f.; Jauernig/Teichmann, BGB, § 844 Rn 10; vgl. aber auch Huber, JuS 2018, 744, 748 ff. – für Ausnahmen bzw. jedenfalls eine getrennte Ausweisung.
[169] Vgl. zu diesen Nugel, zfs 2018, 72, 76 f. sowie Huber, JuS 2018, 744, 748 m.w.N.
[170] So zutreffend auch Huber, a.a.O., 749.

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