Rz. 39

Der Tod des unmittelbar Verletzten muss zu einem seelischen, also psychischen, Leid einer anderen, mithin nur mittelbar verletzten Person geführt haben. Dieses Leid muss in seiner Intensität nicht die gesundheitliche Beeinträchtigung eines sog. Schockschadens erreichen.[151] Denn entsprechend dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der gerade eine Ausweitung des gesetzlichen Schutzes von Hinterbliebenen vor Augen hatte, kommt es auf die – nach bisheriger Rechtsprechung zum sog. Schockschaden in Konsequenz der grundsätzlichen Nicht-Erstattungsfähigkeit "bloß" mittelbarer Schäden – eingrenzend erforderliche Voraussetzung einer eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Hinterbliebenen von Krankheitswert (siehe oben) – nicht mehr an (zum Konkurrenzverhältnis siehe unten). Irgendein Mindestmaß an Leid wird vom Gesetz nicht gefordert. In Konsequenz dessen ist richtigerweise deshalb davon auszugehen, dass bei einem besonderen persönlichen Näheverhältnis (dazu nachfolgend) der Verlust des nahestehenden Menschen infolge fremdverursachten Todes grundsätzlich seelisches Leid verursacht; dieses wird also aufgrund des besonderen persönlichen Näheverhältnisses vermutet.[152] Einer qualifizierten Beeinträchtigung des Hinterbliebenen – etwa im Sinne einer solchen von Krankheitswert – bedarf es dann nicht mehr.[153]

[151] Vgl. BeckOK/Eichelberger, BGB, § 844, Rn 212; Jauernig/Teichmann, BGB, § 844, Rn 9.
[152] Vgl. BT-Drucks 18/11397, 14; BeckOK/Eichelberger, BGB, § 844, Rn 212; Jaeger, VersR 2017, 1041, 1052; Nugel, zfs 2018, 72, 74.
[153] Vgl. BT-Drucks 18/11397, S. 12; Nugel, zfs 2018, 72, 75.

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