Rz. 56
Bei der Verbescheidung eines – unbeschränkten – Schmerzensgeldbegehrens hat das Gericht entsprechend gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Gesamtbetrag zu erkennen, der sowohl alle bereits eingetretenen als auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgilt (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs).[197] Schon denkgesetzlich zwingend nicht erfasst werden hingegen und damit tauglicher Gegenstand späterer, ergänzender Anspruchsstellung sind lediglich solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weder eingetreten noch – aus fachkundiger Sicht – objektiv vorhersehbar waren, das heißt, mit denen nicht ernstlich zu rechnen war.[198] Entsprechend bemisst sich auch die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.[199]
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