Rz. 4
Das Verfahren über die in Teil 3 Abschnitt 5 VV geregelten Rechtsbeschwerden ist nach § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Gebührenangelegenheit.
Rz. 5
Mehrere Rechtsbeschwerden sind jeweils gesonderte Angelegenheiten (§ 15 Abs. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn aufgrund einer ersten Rechtsbeschwerde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben wird, und gegen die neue Entscheidung erneut Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Rz. 6
Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3502, 3503, 3516 VV.
Rz. 7
Hinzu kommen wiederum Auslagen nach Teil 7 VV, insbesondere also auch eine eigene Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen