Rz. 4

Das Verfahren über die in Teil 3 Abschnitt 5 VV geregelten Rechtsbeschwerden ist nach § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Gebührenangelegenheit.

 

Rz. 5

Mehrere Rechtsbeschwerden sind jeweils gesonderte Angelegenheiten (§ 15 Abs. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn aufgrund einer ersten Rechtsbeschwerde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben wird, und gegen die neue Entscheidung erneut Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

 

Rz. 6

Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3502, 3503, 3516 VV.

 

Rz. 7

Hinzu kommen wiederum Auslagen nach Teil 7 VV, insbesondere also auch eine eigene Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.

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