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Die im Zuge der VVG-Reform in § 186 VVG normierte Hinweispflicht des Versicherers ist das Korrelat zu dem vom Versicherungsnehmer zu beachtenden "Fristenkanon". Hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall angezeigt, muss der Versicherer ihn auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Dies gilt grundsätzlich für alle Leistungsarten der privaten Unfallversicherung. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer nicht auf die Fristversäumnis berufen.[40]

Die Hinweispflicht bezieht sich nicht auf gesetzliche Verjährungsfristen, sondern auf die besonderen formellen Anspruchsvoraussetzungen, die auf einen Zeitablauf abstellen. Der Hinweis muss nach allgemeiner Ansicht zeitnah erfolgen, kann allerdings auch in der dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten schriftlichen Schadenanzeige enthalten sein.[41] Andererseits müssen die Hinweise des Versicherers deutlich erkennbar sein und dürfen nicht im Fließtext allgemeiner Informationen untergehen.[42]

Streitig ist, ob der Versicherer auf die Rechtsfolgen einer Untätigkeit des Versicherungsnehmers hinweisen muss. Das Gesetz bietet hierfür keinen Anhalt, auch nicht die Gesetzesbegründung. Da das reformierte VVG allerdings dem Postulat eines modernen Verbraucherschutzes folgt, sollte dem Versicherungsnehmer mit der Belehrung nach § 186 VVG auch mitgeteilt werden, dass und welche Folgen sich aus einer Säumnis ergeben.

Zu beachten ist, dass nach instanzgerichtlicher Rechtsprechung eine Hinweispflicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer besteht, nicht auch gegenüber der versicherten Person.[43] Die Hinweispflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer besteht auch dann, wenn dieser anwaltlich vertreten wird[44] und kann unter strengen Voraussetzungen auch aus einem treuwidrigen Verhalten des Versicherers hergeleitet werden.[45]

[40] Einen guten Überblick zu den Hinweispflichten des Versicherers bietet Kloth, G. II.5. Rn 67 ff.
[41] OLG Stuttgart, Urt. v. 14.6.2012 – 7 U 30/12 – juris.
[42] LG Berlin r+s 2016, 529.
[43] OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.2.2018 – 12 U 111/17 – juris; OLG Saarbrücken r+s 2017, 432. Anders die herrschende Literatur, jedenfalls dann, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall angezeigt hat.
[45] OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.1.2017 – 3 U 87/15 – juris; OLG Koblenz, Urt. v. 6.7.2016 – 10 U 890/15 – juris; Kloth/Piontek, r+s 2017 561 ff., 565.

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