Rz. 5

Örtlich ausschließlich zuständig ist jeweils das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO. Sofern der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig, § 689 Abs. 2 S. 2 ZPO. § 689 Abs. 3 ZPO beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage für die Länder, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, dies sogar über die Landesgrenzen hinaus. Inzwischen haben alle Bundesländer die Mahnverfahren Zentralen Mahngerichten zugewiesen, teilweise tatsächlich auch länderübergreifend. Es gibt für die 16 Bundesländer insgesamt 12 Zentrale Mahngerichte. Lebt der Antragsteller eines Mahnbescheids z.B. in München, ist für ihn örtlich das Zentrale Mahngericht in Coburg zuständig, § 689 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO. Folgende Zentrale Mahngerichte gibt es:

Amtsgericht Aschersleben (Sachsen; Sachsen-Anhalt; Thüringen)
Amtsgericht Bremen (Bremen)
Amtsgericht Coburg (Bayern)
Amtsgericht Euskirchen (NRW)
Amtsgericht Hagen (OLG-Bezirke Düsseldorf und Hamm aus NRW)
Amtsgericht Hamburg-Altona (Hamburg; Mecklenburg-Vorpommern)
Amtsgericht Hünfeld (Hessen)
Amtsgericht Mayen (Rheinland-Pfalz; Saarland)
Amtsgericht Schleswig (Schleswig-Holstein)
Amtsgericht Stuttgart (Baden-Württemberg)
Amtsgericht Uelzen (Niedersachsen)
Amtsgericht Wedding (Berlin; Brandenburg)
 

Rz. 6

Unter der Internetseite https://www.mahngerichte.de/verfahrenshilfen/ werden ausführliche Ausfüllbeispiele und Verfahrenshilfen zur Verfügung gestellt, um sich mit dem automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren vertraut zu machen. Die unter www.mahngerichte.de den Anwendern zur Verfügung gestellten Dokumente/Publikationen und Ausführungen sind sehr umfangreich. Es würde den Rahmen dieses Werks sprengen, wenn hier eine vollständige Darstellung des gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgt. Wir beschränken uns daher hier auf eine Einführung in das Thema und empfehlen bei Bedarf den Download dieser Unterlagen, die darüber hinaus ständig aktualisiert werden.

 

Rz. 7

Unter https://www.online-mahnantrag.de kann nicht nur der Mahnantrag selbst als EDA-Datei generiert werden, es existieren auch entsprechende Masken für die Folgeanträge, die aufgerufen, ausgefüllt und downgeloadet werden können:

Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheids
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids
Widerspruch
 

Rz. 8

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann über eine Branchensoftware generiert werden. Wird eine solche nicht eingesetzt, kann der Mahnantrag unter https://www.online-mahnantrag.de ausgefüllt und sodann zum Individualversand vom lokalen PC aus downgeloadet werden. Sodann kann der Mahnantrag über das beA eingereicht werden. Dabei erzeugt das System eine sog. "EDA-Datei", die im beA hochgeladen werden kann. Wird der Mahnantrag vom Anwalt selbst versendet, ist die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht erforderlich, siehe dazu § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO. Soll der Mahnantrag durch den Mitarbeiter versendet werden, ist die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich, § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO.

 

Rz. 9

Wenn der Anwender länger als 30 Minuten nicht mit dem Online-Mahnantrag arbeitet, wird die Session auf dem Server automatisch beendet und die erfassten Daten gehen verloren.

 

Rz. 10

Der Online-Mahnantrag steht am ersten Mittwoch eines jeden Monats in der Zeit zwischen 08.00 und 10.00 Uhr aufgrund von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung. Mahnanträge, die gerade in dieser Zeit erstellt werden, werden unter Umständen systemseitig zur Sicherstellung der Wartung abgebrochen. Die Justiz übernimmt keine Gewährleistung für eine dauerhafte Verfügbarkeit der Anwendung und des Übertragungswegs. Hieran sollte bei verjährungshemmenden Mahnanträgen insbesondere zum Jahreswechsel gedacht werden. Notfalls ist eine Klage einzureichen. Möchte man Eingaben zum Mahnantrag korrigieren, sollte man nicht den Zurück-Button des Browsers wählen, um fehlerhafte Anzeigen zu vermeiden.

 

Rz. 11

 

By-the-way

Eine Änderung in § 697 Abs. 2 S. 2 ZPO kann in der Praxis zu einem Haftungsfall werden.[6] Wird Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben bzw. Einspruch eingelegt und erfolgt ein Übergang in das streitige Verfahren, ist zu beachten, dass dann, wenn der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, die Klage als zurückgenommen gilt, sofern der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Der Hinweis findet sich regelmäßig im sog. "Kleingedruckten" im automatisierten Informationsschreiben über z.B. die Erhebung eines Widerspruchs und Aufforderung, die fehlenden Gerichtskosten einzuzahlen, sofern die Durchführung des streitigen Verfahrens gewünscht wird. Gerade bei Vordrucken wird häufig n...

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