Rz. 866

Eine Vielzahl der Auslandsreisekrankenversicherungen verwendet eine sog. Subsidiaritätsklausel. Nach dieser geht eine Entschädigung, die aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, der Versicherungsleistung aus der Reisekrankenversicherung vor. In den meisten AVB ist diese Klausel mit einer Vorleistungspflicht des Reisekrankenversicherers verbunden.[566] Der BGH hat solche Klauseln für wirksam erachtet.[567] Die hiergegen erhobenen Bedenken wegen des von privat vollversicherten Personen vermeintlich verfolgten Zweckes, die Krankengrundversicherung bezüglich des Anspruchs auf Beitragsrückgewähr zu schonen, teilt der BGH nicht.

 

Rz. 867

Einige AVB sehen zudem eine dem § 5 Abs. 3 MB/KK 2009 entsprechende Subsidiaritätsklausel vor, nach der der Versicherungsnehmer, der Anspruch an Sozialversicherungsträger hat, insoweit keine Leistungen vom Reisekrankenversicherer beanspruchen kann. Die Anrechnung erfolgt lediglich bei kongruenten Leistungen. Auch diese Subsidiaritätsklausel ist nach der Rechtsprechung des BGH wirksam.[568]

 

Rz. 868

Bei einer vereinbarten Mehrfachversicherung und in Bezug auf den Innenausgleich kollidierenden Subsidiaritätsklauseln entspricht es nach Auffassung des BGH[569] dem Willen der Beteiligten, den Versicherungsnehmer nicht schutzlos zu stellen. Daher sind die gleichwertigen Subsidiaritätsklauseln ergänzend dahin auszulegen, dass sie sich gegenseitig aufheben mit der Folge, dass bei einer Überversicherung § 78 VVG Anwendung findet. Daher kann der Versicherer, der seine Leistungsverpflichtung aus den bei ihm gehaltenen Reiseversicherungen erfüllt hat, einen Innenausgleich nach den Regelungen der Mehrfachversicherung gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG verlangen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird konkurrierende Subsidiaritätsklauseln so verstehen, dass er sich mit seinem Begehren nach Versicherungsschutz vollen Umfangs wahlweise an einen der beiden Versicherer halten kann.

 

Rz. 869

Zwar enthalten die Bedingungen der privaten Krankheitskostenvollversicherer in der Regel ein vertragliches Abtretungsverbot (vgl. § 6 Abs. 6 MB/KK 2009), welches grundsätzlich den Rechtsübergang hindert. Allerdings stellt sich das Berufen eines privaten Krankenversicherers auf das Abtretungsverbot als rechtsmissbräuchlich dar, weil es nicht mehr von einem im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird.[570]

 

Rz. 870

Die Verwendung einer Subsidiaritätsklausel ist nicht überraschend. Auch eine unangemessene Benachteiligung privat Vollversicherter ist nicht gegeben.

In Höhe eines im Krankenversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts bleibt die Haftung des Reisekrankenversicherers bestehen.

 

Rz. 871

Soweit keine Subsidiaritätsklausel greift, liegt ggf. Doppelversicherung vor, so dass grundsätzlich ein Anspruch auf Innenausgleich gem. § 78 Abs. 2 VVG besteht. Da eine Vielzahl von Versicherern allerdings dem Abkommen über den Verzicht auf Ausgleichsansprüche beigetreten ist, werden sich die damit zusammenhängenden Fragen nur noch bei nicht beigetretenen Versicherungen stellen.

Wenn beide Versicherungsverträge, die dasselbe Risiko abdecken, eine entsprechende Subsidiaritätsklausel enthalten, liegt eine vergleichbare Konstellation vor. Ein Anspruch auf Innenausgleich wurde vom AG München bejaht.[571]

[566] Teil A Ziffer A 3 AVB-AR 01/2017, Würzburger Versicherungs-AG
[567] BGH v. 21.4.2004 – IV ZR 113/03, VersR 2004, 994; zur Verhinderung der Doppelversicherung aufgrund Subsidiaritätsklausel vgl. BGH v. 18.9.2009 – IV ZR 58/06, VersR 2010, 247.
[568] BGH v. 13.10.1971 – IV ZR 56/70, VersR 1971, 1138.
[571] AG München v. 18.4.2008 – 121 C 36183/07, VersR 2009, 821.

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