Rz. 849

Häufig sind in Reisekrankenversicherungsverträgen zulässigerweise zudem Leistungsausschlüsse für die Behandlung durch Ehegatten, Eltern und Kinder, für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung, für die Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Hypnose und Psychotherapie vereinbart. Der Ausschluss der Leistungspflicht für akut behandlungsbedürftige Vorerkrankungen wird vom BGH für unwirksam erachtet[559] und in den neueren AVB daher nicht mehr verwendet.

[559] BGH v. 2.3.94 – IV ZR 109/93, VersR 1994, 549 – 551 = NJW 1994, 1534.

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