Rz. 54
Unter dem Aspekt überraschende Klausel i.S.d. § 305 c BGB – das sind Klauseln, mit deren Vorliegen der Versicherungsnehmer keinesfalls zu rechnen braucht, die einen sog. Überrumpelungseffekt haben[12] – wurden zahlreiche Bestimmungen diskutiert.
Rz. 55
Nicht überraschend waren folgende Klauseln:
▪ | Vorlagepflicht eines Heil- und Kostenplans in Tarifbedingungen[13] |
▪ | zu § 1 MB/KK: Beschränkung auf 20 psychotherapeutische Sitzungen im Jahr[14] |
▪ | zu § 1 MB/KK: Beschränkung des Versicherungsschutzes bei Psychotherapie, soweit sie von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Die Klausel kann auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.6.1998 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der zugesagte Versicherungsschutz nunmehr auch Behandlungen durch einen psychologischen Psychotherapeuten umfasse.[15] |
▪ | zu § 1 MB/KK: Erfordernis einer schriftliche Zusage vor Behandlungsbeginn betreffend ambulanter und stationärer Psychotherapie.[16] |
▪ | zu § 1 MB/KK: Psychotherapeutische Maßnahmen nur durch niedergelassenen approbierten Arzt oder Krankenhaus[17] |
▪ | zu § 4 Abs. 5 MB/KK: gemischte Anstalt[18] |
▪ | zu § 5 Abs. 1 c MB/KK: Erstattungsausschluss aus wichtigem Grund[19] |
▪ | zu § 14 Abs. 1 MB/KT: Kündigung durch den Versicherer[20] |
▪ | zu § 2 MB/KK: Versicherungsbeginn der Krankenversicherung und Wartezeit[21] |
▪ | zu § 2 MB/KT: Versicherungsbeginn der Krankentagegeldversicherung[22] |
▪ | zu § 4 MB/KK 76: Apothekenklausel[23] |
▪ | zu § 4 Abs. 2 MB/KK: Behandlung durch Dipl.-Psychologe nach vorheriger Zusage[24] |
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