Rz. 29

Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) enthält einige Regelungen, die auf die Krankenversicherung erheblichen Einfluss haben. Inzwischen wurden die relevanten Vorschriften in einen eigenen Abschnitt (§§ 146–160 VAG 2016) aufgenommen.

Dies gilt zunächst für § 8 VAG, der den Hinweis auf die Spartentrennung enthält, d.h. das Verbot des Betriebes von Lebens- und Krankenversicherung miteinander oder zusammen mit den Zweigen der Schaden-, Unfall- oder Rückversicherung, das in Deutschland für alle inländischen Versicherungsanbieter der substitutiven Krankenversicherung gilt. Dies beruht auf den sehr unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen von Krankenversicherung und Sachversicherung und dient dem Verbraucherschutz.

 

Rz. 30

Da die substitutive Krankenversicherung eine Aufgabe der sozialen Sicherung übernimmt, unterliegt sie einer Reihe von Qualitätsanforderungen, zu denen der Verzicht der Kündigung durch den Versicherer zählt sowie die Kalkulation im Anwartschaftsdeckungsverfahren unter Bildung einer Altersrückstellung u.a.m. Diese Voraussetzungen können nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers allein durch hierauf spezialisierte Unternehmen erfüllt werden.

 

Rz. 31

In §§ 146–154 VAG 2016 werden ins einzelne gehende Anforderungen aufgestellt für die Prämienkalkulation, die Bildung von Alterungsrückstellungen, der Portabilität der Alterungsrückstellungen und die sich aus der Einführung des Basistarifs ergeben Verpflichtungen. Diese in § 203 Abs. 12 VVG erwähnten Vorschriften finden im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer unmittelbare Anwendung. Für den Versicherungsnehmer besonders bedeutungsvoll ist die Regelung über das Verfahren bei Prämienänderungen, insbesondere bei Prämienerhöhungen. In § 203 Abs. 12 VVG i.V.m. §§ 146–160 VAG 2016 werden hierzu einzelne Grundsätze aufgestellt, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird.

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