Rz. 649

Versicherungsfähigkeit bedeutet die Zugehörigkeit des Versicherungsnehmers oder Versicherten zu der nach dem jeweiligen Tarif versicherbaren Personengruppe.

Auch in § 15 Abs. 1 a MB/KT wird auf die Versicherungsfähigkeit Bezug genommen und der Wegfall mit der Rechtsfolge verbunden.

 

Hinweis

Zur Beurteilung der Rechtsfolgen ist danach zu unterscheiden, ob die Versicherungsfähigkeit bereits zum Versicherungsbeginn fehlte oder nachträglich entfallen ist.

 

Rz. 650

Anfängliches Fehlen der Versicherungsfähigkeit gibt dem Versicherer weder ein ordentliches Kündigungsrecht noch ein Anpassungsrecht für die Vergangenheit oder Zukunft noch ist § 74 VVG (Überversicherung) anwendbar.

 

Rz. 651

Denkbar ist jedoch das Recht des Versicherers zum Rücktritt gem. §§ 16, 17 VVG a.F. bzw. § 19 VVG (je nachdem, ob Alt- oder Neuvertrag zu beurteilten ist) bzw. zur Anfechtung gem. § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung, falls der Versicherungsnehmer bei Antragstellung falsche Angaben bezüglich seiner selbstständigen Tätigkeit gemacht hat. Soweit keine unrichtigen Angaben im Sinne der §§ 16, 17 VVG a.F. bzw. § 19 VVG gemacht worden sind und sonstige Beendigungsgründe nicht in Betracht kommen, ist der Vertrag mit unverändertem Inhalt grundsätzlich wirksam.

 

Rz. 652

Bei nachträglichem Wegfall der Versicherungsfähigkeit, wie sie in den Tarifbedingungen definiert ist, besteht das Recht des Versicherers, den Vertrag nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 a MB/KT zu "beenden".

 

Rz. 653

Versicherungsfähig sind unter anderem auch beispielsweise:

OHG-Gesellschafter,
Kommanditist, wenn er beruflich tätig ist,
Geschäftsführer einer GmbH.
 

Rz. 654

Bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder Eintritt der Berufsunfähigkeit ist dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes regelt § 11 Abs. 1 MB/KT indes nicht, so dass es sich um eine sanktionslose Obliegenheit handelt und rechtlich bedeutungslos ist.[434]

 

Rz. 655

Die in § 11 S. 2 MB/KT geregelte Rückgewährpflicht setzt eine "Beendigung des Versicherungsverhältnisses" voraus, so dass der Bestimmung kein eigenständiger Regelungsgehalt mehr verblieb, weil vom BGH Beendigungsklauseln ohne Angebot zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung als unwirksam angesehen wurden. Obschon § 11 S. 2 MB/KT damit keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellte, kommt ihr dennoch Bedeutung über die vom BGH vorgenommene Vertragsauslegung für die Beendigungsgründe des § 15 Abs. 1 a und b MB/KT zu. Der BGH[435] nahm an, dass die Vertragsparteien einen entsprechenden vertraglichen Rückgewähranspruch entsprechend § 11 S. 2 MB/KT unter Rückabwicklung vereinbart hätten, in der nunmehr die Existenzberechtigung der Vorschrift zu sehen ist.

Da § 15 Abs. 1 MB/KT in Bezug auf den Beendigungsgrund des Vorliegens von Berufsunfähigkeit, endlich die erforderliche Regelung zur Möglichkeiten des Abschlusses einer Anwartschaftsversicherung enthält, verbleibt nur noch ein reduzierter Anwendungsbereich für § 11 S. 2 MB/KT für Beendigungen gem. § 15 Abs. 1 a und e MB/KT oder anderen AVB mit anderen Beendigungsgründen ohne Angebot der Anwartschaftsversicherung.

[434] Bach/Moser/Wilmes, § 11 MB/KT Rn 1.
[435] BGH v. 22.1.1992 – IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92 = VersR 92, 477.

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