Rz. 797

Soweit kein Krankenhaustagegeld abgesichert ist, handelt es sich bei der Reisekrankenversicherung um eine Passivenversicherung. Es besteht danach lediglich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in tariflichem Umfang, der wiederum eine wirksame und fällige Forderung im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu dem jeweiligen Leistungserbringer, das heißt zum Arzt, Krankenhaus etc. voraussetzt.

 

Rz. 798

Versicherungsschutz wird für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte besondere Ereignisse gewährt, die im Rahmen einer vorübergehenden Reise im Ausland akut eintreten. Der Versicherer leistet dabei Aufwendungsersatz für medizinisch notwendige Heilbehandlung überwiegend sowohl ambulanter als auch stationärer Kosten bei freier Arzt- bzw. Krankenhauswahl. Zudem werden weitere vereinbarte Leistungen erbracht, in der Regel insbesondere die Übernahme der Kosten des Rücktransportes, der Beerdigung oder der Überführung im Todesfall.

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