Rz. 124

Die Möglichkeit der Änderung der Versicherungsbedingungen ist gesetzlich vorgesehen in § 203 Abs. 3 und Abs. 4 VVG. Der Versicherer, der zur Kündigung des Krankenversicherungsvertrages grundsätzlich nicht befugt ist, soll die Möglichkeit haben, bestimmte Anpassungen vorzunehmen.

Möglich ist dies bei einer "nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens", sofern dies "zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer" erforderlich ist und für den Fall, dass eine Klausel in den AVB durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen darf der Versicherer Änderungen vornehmen; erforderlich ist allerdings in formaler Hinsicht, dass ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

Eine solche Änderung liegt nicht allein schon deshalb vor, weil eine Klausel in den AVB von der Rechtsprechung in einer für den Versicherer ungünstigen Weise ausgelegt wird.[67]

Eine Möglichkeit zur Bedingungsänderung über §§ 203 Abs. 4 i.V.m. 164 VVG wird in Bezug auf § 4 Abs. 4 MB/KT von Sauer[68] diskutiert und bejaht.

 

Rz. 125

Ohne Treuhänderverfahren ist eine Änderung nunmehr möglich, wenn durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt eine Versicherungsbedingung für unwirksam erklärt worden ist.

Frühere Klauseln in Krankenversicherungsverträgen, die dem Versicherer erlaubten, mit Zustimmung eines Treuhänders die Bedingungen zu ändern, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert oder Auslegungszweifel beseitigt werden sollen, sind unwirksam.[69]

[68] Sauer, VersR 2016, 1160.
[69] BGH v. 23.1.2008 – IV ZR 169/06, VersR 2008, 482 = r+s 2008, 157; Bestätigung von OLG Celle VersR 2006, 1105.

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