Rz. 259

Gem. § 18 S. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über "entsprechende" unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann gem. § 18 Abs. 2 TzBfG durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen. Der Begriff "entsprechende" wird nicht näher erläutert. Um die Regelung praktisch handhabbar zu machen, wird man verlangen müssen, dass es sich um Dauerarbeitsplätze handelt, deren Aufgabenbereich dem Tätigkeitsbild der befristet beschäftigten Arbeitnehmer entspricht. Die Informationsverpflichtung besteht sowohl im Hinblick auf den Betrieb als auch auf das Unternehmen. Infolgedessen muss der Arbeitgeber alle befristet beschäftigten Arbeitnehmer in sämtlichen einzelnen Betrieben über die zu besetzenden Dauerarbeitsplätze informieren, auch wenn diese sich in einem anderen Betrieb des Unternehmens befinden (ErfK/Müller-Glöge, § 18 TzBfG Rn 1).

 

Rz. 260

Damit korrespondiert § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, wonach der Betriebsrat einer geplanten Einstellung eines Arbeitnehmers mit der Begründung widersprechen kann, ein bereits befristet beschäftigter und gleich geeigneter Arbeitnehmer, der sich ebenfalls beworben habe, erleide durch die Nichtberücksichtigung einen "Nachteil".

 

Rz. 261

Gem. § 20 TzBfG hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge