Rz. 867

Einen Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens kann sich nur aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede zwischen den Parteien ergeben. Daraus muss sich ergeben, was für einen Dienstwagen der Arbeitnehmer beanspruchen kann. Es geht um die Festlegung der Pkw-Kategorie, welche Farbe, welche Ausstattung oder ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Auswahl des Dienstwagens vornimmt. Eine solche Nutzungszusage kann nicht einseitig widerrufen, sondern nur durch eine Änderungskündigung oder einen Änderungsvertrag wieder beseitigt werden. Eine Vereinbarung eines Widerrufsrechtes ist allgemein an den Regeln für den Widerruf von Entgeltbestandteilen zu messen (LAG Nds. v. 17.1.2006, NZA-RR 2006, 289; Lakies, AGB im Arbeitsrecht, Rn 586). Dabei sind die Regelungen über den Entgeltbestandteil zu beachten, dies gilt jedoch nur dann, wenn der Dienstwagen auch privat genutzt werden darf. Ansonsten läge nämlich nicht der Widerruf von Entgelt vor, sondern eine Änderung der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsmittel. Dies würde aber regelmäßig vom Direktionsrecht erfasst sein. Deshalb ist die Vereinbarung in einem Formularvertrag, nach welcher der Arbeitgeber berechtigt ist, jederzeit die Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenwagens zu widerrufen, zu weit gefasst. Das Recht, von einer versprochenen Leistung abzuweichen, das sich der Verwender in AGB vorbehält, ist nur wirksam vereinbart, wenn der Vorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist. Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein (BAG v. 11.2.2009, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9; BAG v. 13.4.2010, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11). Die Bestimmung muss daher selbst erkennen lassen, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Die Widerrufsklausel hat demnach auf die Fälle zu beschränken, in denen ein anzuerkennender Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und die Privatnutzung einzustellen (BAG v. 13.4.2010, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11). Der Sachgrund ist auch in der Klausel in einer Weise zu konkretisieren, die es dem Arbeitnehmer deutlich macht, was ggf. auf ihn zukommt. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Entscheidend ist aber, was der Verwender in der Klausel objektiv zum Ausdruck gebracht hat (BAG v. 13.4.2010, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11). Eine solche Widerrufsklausel ist auch nicht im Wege der geltungserhaltenen Reduktion oder der ergänzenden Vertragsauslegung auf die Fälle zu beschränken, in denen der Arbeitgeber zum Widerruf berechtigt ist, wie z.B. im Fall einer berechtigten Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht (BAG v. 13.2.2007, NZA 2007, 809). Solange der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen muss, besteht auch ein Nutzungsrecht des Arbeitnehmers an dem Dienstwagen. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitsabwesenheit, wenn und solange der Arbeitgeber für diese Zeiträume das Entgelt fortzahlen müsste. (BAG v. 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, DB 2007, 1253).

 

Rz. 868

§ 308 Nr. 4 BGB steht grds. Klauseln nicht entgegen, die zur Rückgabe des auch privat genutzten Firmen-Pkw bei erfolgter Kündigung und Freistellung verpflichten, wenn der Wert der Nutzung im Verhältnis zur restlichen Vergütung nur unbedeutend ist (LAG Hessen v. 20.7.2004 – 13 Sa 1992/03, MDR 2005, 459). Eine AGB dahin gehend, dass der Arbeitnehmer verpflichtet würde, bei einer ordentlichen Eigenkündigung des Arbeitsvertrages den Leasingvertrag, nämlich die Nutzung des Fahrzeuges und die restlichen Raten, zu übernehmen, ist nach der Rspr. unwirksam, da sie die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers einschränkt und das mit der Kündigungsfreiheit verbundene Betriebsrisiko hinsichtlich der Verwendbarkeit des Dienstwagens dem Arbeitnehmer aufbürdet (LAG Hessen v. 14.10.2005 – 12 Sa 2008/04, n.v.). Unangemessen wäre eine solche Klausel jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer den Wagen für den fortgeschrittenen Leasingzeitraum nicht nutzen kann (BAG v. 9.9.2003 – 9 AZR 574/02, NZA 2004, 484; Thüsing, RdA 2005, 257, 261).

 

Rz. 869

Bei der Beschädigung eines Dienstwagens sind die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches zu beachten. Diese Regelungen sind nicht abdingbar.

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