Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Firmen-PKW. Gemeinschaftsbetrieb. Unternehmen. private Nutzung. Widerufsvorbehalt

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Bildung eines gemeinsamen Betriebs, bestehend aus mehreren Unternehmen, lässt die arbeitsvertragliche Bindung von Arbeitnehmern zu den jeweiligen Unternehmen in der Regel unberührt Am Teilbetriebsübergängen einzelner Unternehmen des Gemeinschaftsbetriebs nehmen daher grundsätzlich nur die Arbeitsverhältnisse aus den Unternehmen/Betrieben teil, die tatsächlich übergehen.

2) Auch unter der Geltung des § 308 Nr. 4 BGB bleiben vertragliche Klauseln, die zur Rückgabe des auch privat genutzten Firmen-PKW bei erfolgter Kündigung und Freistellung verpflichteten, jedenfalls dann wirksam, wenn der Wert der Nutzung im Verhältnis zur restlichen Vergütung nur unbedeutend ist (hier: 2,62 %).

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 308 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen 5 Ca 43/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. September 2003 – 5 Ca 43/03 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Vorliegen eines Betriebsübergangs und einer hiermit im Zusammenhang stehenden Kündigung der Beklagten zu 1. sowie um Schadenersatz wegen der Rückgabe eines Dienstwagens, der dem Kläger auch zur privaten Nutzung überlassen war.

Die Beklagte zu 1. ist als Projektentwicklerin für Großbauvorhaben tätig. Die einzelnen Großprojekte werden zunächst als Idee entwickelt und vermarktet, sodann übernimmt die Beklagte zu 1. die Planung und Realisierung der Projekte.

Nachdem der Kläger zunächst als freiberuflicher Berater für die so der Name der Beklagten zu 1. vor Formwechsel und Umfirmierung – tätig war, wurde er Anfang 2.000 deren Arbeitnehmer. Der Kläger war seit Mai 1998 mit durchschnittlich 11.320,92 Euro brutto/Monat zu deutlich über 90 % seiner Arbeitszeit als kaufmännischer Projektleiter des Großprpjektes … in Bremen tätig. Er war gleichzeitig Geschäftsführer mehrerer GmbHs, die an der Fertigstellung des Großprojekts beteiligt waren. Unter anderem war der Kläger Mitgeschäftsführer der … deren Aufgabe es war, die gesamte Entwicklungsphase des Projekts zu betreuen. Sie hatte die Aufgabe, Baumaßnahmen zu leiten, Personal einzustellen und einzuteilen sowie den späteren Betrieb des … vorzubereiten. Die Beklagte zu 1. war zu 50 % Gesellschafterin an der …

Nachdem das Projekt ins Stocken geriet, entschloss sich die Beklagte zu 1., aus dem Großprojekt auszusteigen. Die an dem Projekt beteiligten Parteien einigten sich auf eine Eckpunktevereinbarung; die am 13.11.2002 ausgehandelt und am 10.12.2002 notariell beurkundet wurde.

In dem notariell beurkundeten Vertrag verpflichtete sich die Beklagte zu 1. in § 2 Nr. 1 der Eckpunktevereinbarung, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um alle für die Fertigstellung und den laufenden Betrieb des notwendigen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie alle faktischen Aktivitäten auf die zu konzentrieren und sodann auf Dritte zu übertragen. Unter § 2 f) der Eckpunktevereinbarung vereinbarten die Parteien u.a., dass die Beklagte zu 1. dafür Sorge tragen werde, dass die von den Vertragsparteien benannten Knowhow-Träger auch nach dem „Ausstieg” der Beklagten zu 1. für die Fortführung des Projekts … tätig sein werden. In dem Maßnahmekatalog, der als Anlage zu der Eckpunktevereinbarung geschlossen wurde, einigten sich die Parteien auf die Übertragung von Geschäftsanteilen auf neue Gesellschaften. Ferner sollten Lizenzen und Namensrechte sowie Marken- und Urheberrechte auf die … übertragen werden. Die Parteien vereinbarten weiter, dass die notwendigen Vermögensgegenstände (Verträge, bewegliche Wirtschaftsgüter, Anstellungsverträge usw.) von der … auf die … sowie auf eine noch zu benennende dritte Gesellschaft übertragen werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des notariellen Vertrages sowie des Maßnahmekatalogs wird ergänzend Bezug genommen auf Bl. 43–61 d.A.

Das Projekt … wurde unter Aufteilung der verschiedenen Aufgaben auf die Gesellschaften im Wesentlichen von den Beklagten zu 2.–5. fortgeführt. Hinsichtlich der genauen Funktion der Beklagten zu 2.–5. an der Realisierung des … wird verwiesen auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2.–5. vom 25.08.2003 (Bl. 117–126 d.A.).

Der damalige Finanzvorstand und der Generalbevollmächtigte der Beklagten zu 1. trafen bereits Mitte November 2002 die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, da das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung des Klägers aus der Sicht der Beklagten zu 1. entfallen war. Der Betriebsrat wurde zu Händen des Betriebsratsvorsitzenden am 19.11.2002 schriftlich und unter Beifügung eines Blattes mit sämtlichen persönlichen Stammdaten des Klägers zu der beabsichtigten Kündigung angehört. Mit Schreiben vom 22.11.2002 stimmte der Betriebsrat der Kündigung zu.

Mit Schreiben vo...

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