Rz. 354

Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht auf Auskunft und umfassende Information über getroffene Zielvereinbarungen (BAG v. 21.10.2003 – 1 ABR 39/02; LAG Niedersachsen v. 1.11.2016 – 3 TaBV 32/15). Dazu gehört das Recht, sich Unterlagen vorlegen zu lassen, mithin die entsprechenden Vereinbarungen und Festlegungen einsehen zu können. Es ist zwischen nichtentgeltbezogenen und entgeltbezogenen Zielvereinbarungen zu unterscheiden. Bei nichtentgeltbezogenen Zielvereinbarungen kann sich ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergeben, wenn im Zusammenhang mit Zielvereinbarungen Verhaltenspflichten der Arbeitnehmer geregelt werden, wie z.B. die Festlegung von Verhaltenszielen. Ein Mitbestimmungsrecht kann auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG resultieren, wenn die Zielvereinbarungen mit automatisierter Datenverarbeitung in Zusammenhang stehen, die Rückschlüsse auf individuelle Verhaltensweisen und Leistungsgrößen zulassen. Das ist weiterhin der Fall, wenn der Arbeitgeber die aus dem Soll-/Ist-Vergleich am Ende der Zielperiode gewonnen Daten in ein EDV-System einspeisen will. Bei entgeltbezogenen Zielvereinbarungen folgt das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG, weil sowohl Fragen der betrieblichen Lohngestaltung betroffen sind, als auch, soweit der Arbeitnehmer mit seinem Beitrag das Ergebnis beeinflussen kann, ein leistungsbezogener Entgeltbestandteil vorliegt (vgl. Däubler, NZA 2005, 793, 796). Handelt es sich bei Bonuszahlungen um Leistungen, zu deren Gewährung der Arbeitgeber weder durch Gesetz noch Vertrag verpflichtet ist, ist dieser frei in der Entscheidung darüber, ob er diese Leistungen erbringt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt, welchen Zweck er mit ihr verfolgt und wie der danach begünstigte Personenkreis abstrakt bestimmt werden soll. Nur im Rahmen dieser Vorgaben unterliegt die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander bestimmt werden soll, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Auf diesen Freiraum bezogene Verfahrensregelungen in teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen binden den Arbeitgeber grds. nur ggü. dem Betriebsrat als dessen Vertragspartner. Die Arbeitnehmer erhalten durch solche Regelungen weder eigene Ansprüche noch werden insoweit Schutzpflichten zu ihren Gunsten begründet, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen könnte (BAG v. 13.12.2011 – 1 AZR 508/10).

 

Rz. 355

Muster 17.19: Bonusregelung (ausführlich)

 

Muster 17.19: Bonusregelung (ausführlich)

§ _________________________ Bonus und Zielvereinbarungen

(1) Teilnahme am Bonusprogramm

Neben der Grundvergütung erhält der Mitarbeiter einen Jahresbonus, der in Abhängigkeit von den Zielerreichungsgraden, der mit dem Mitarbeiter getroffenen Zielvereinbarung und den vom Vorstand festgelegten Unternehmenszielen bemessen wird. Werden die festgelegten Ziele voll erreicht, beträgt der Jahresbonus drei Bruttomonatsgehälter; variiert das Bruttogehalt im entsprechenden Jahr, wird ein Durchschnittsgehalt aus den Zahlungen errechnet, die der Mitarbeiter erhalten hat.

Einzelheiten sind dem anliegenden Exposé "Zielbonus für leitende Angestellte des XY-Konzerns" in der Fassung vom _________________________ zu entnehmen.

(2) Zielvereinbarung, Zielerfüllung, Unternehmensziele, Fälligkeit

Die zu Beginn eines Geschäftsjahres zwischen dem Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten getroffene Zielvereinbarung legt die individuell zu erfüllenden Ziele fest.

Die Bewertung der individuellen Zielerfüllung erfolgt durch den direkten Vorgesetzten. Der Zielerreichungsgrad der Unternehmensziele wird unternehmenseinheitlich vom Vorstand festgestellt. Entsprechend dem Zielerreichungsgrad wird die Höhe des Jahresbonus vom Vorstand in angemessener Weise festgesetzt.

Der Jahresbonus wird für das Vorjahr gewährt. Er wird im Mai eines jeden Jahres in angemessener Frist nach Beendigung der Aufsichtsratssitzung fällig und bargeldlos per Banküberweisung auf das vom Mitarbeiter angegebene Konto überwiesen.

(3) Krankheit, Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Kürzung des Bonus

Im Fall von Erkrankungen oder anderen Ereignissen, die eine Arbeitsleistung verhindern, wird der Bonus nach billigem Ermessen anhand der durchschnittlichen Bonusansprüche der drei vorausgehenden Jahre festgelegt; sollte dies nicht möglich sein, nach billigem Ermessen.

Ungeachtet des Vorstehenden wird für Zeiten ohne Lohnanspruch der Bonus als leistungsabhängige Vergütung zeitanteilig für diese Zeiträume gekürzt; dies gilt nicht für Zeiten, in denen kein oder kein voller Lohnanspruch aufgrund von Mutterschaft im Sinne des MuSchG besteht.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis unterjährig, werden Bonus und Zielvereinbarung auf den unterjährigen Zeitraum angepasst.

(4) Nichtzustandekommen der individuellen Zielvereinbarung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Mitarbeiter die Ziele für das laufende Jahr zu vereinbaren, und zwar spätestens bis zum 31.1. K...

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