Rz. 1097

Nach § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitung des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. Dieses Zugangsrecht des Urhebers zum Werkstück (z.B. Filmnegative, CD-ROM oder Diskette) kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag näher geregelt und damit ausgestaltet werden.

 

Rz. 1098

Das Zugangsrecht ist letztlich eine Konsequenz aus dem Urheberrecht, um die ideellen materiellen Interessen des Urhebers zu gewährleisten.

 

Rz. 1099

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, das Werkstück oder ein Vervielfältigungsstück herauszugeben (§ 25 Abs. 2 UrhG), sondern er muss lediglich den Zugang sichern, d.h. er muss seinem Arbeitnehmer die tatsächliche Möglichkeit verschaffen, Vervielfältigungsstücke der Bearbeitungen herzustellen. Allerdings ist die Herstellung einer Kopie eines Computerprogrammes zum persönlichen Gebrauch dem Urheber verwehrt (OLG Karlsruhe v. 9.2.1983 – 6 U 150/81; Wandtke/Haupt, Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis, Rn 162). Der Arbeitgeber kann den Zugang verweigern, wenn dadurch seine berechtigten Interessen verletzt würden. Dies ist durch eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Stellung des Urhebers und der Schöpfungsgrad des Werks (Schricker/Loewenheim/Rohjan/Frank, § 43 Rn 97).

 

Rz. 1100

Das Zugangsrecht besteht grds. auch und gerade über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus (Schricker/Loewenheim/Rojahn/Frank, UrhG, § 43 Rn 98).

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