Rz. 610

Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit im Inland können die tatsächlich entstandenen, durch Einzelnachweis belegten Übernachtungskosten steuerlich geltend gemacht werden (vgl. zu Einzelheiten R 9.7 LStR).

 

Rz. 611

Übernachtungspauschalen dürfen nicht angewendet werden, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug (Schlafkoje usw.) stattfindet. Stattdessen kann der Arbeitnehmer die in diesen Fällen anfallenden Kosten, etwa die Gebühren für die Benutzung von Dusch- und Sanitäreinrichtungen auf Rastplätzen, als Reisenebenkosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Berufskraftfahrer den belegmäßigen Nachweis für einen repräsentativen Drei- Monats-Zeitraum führen kann.

Seit 2020 gibt es als Alternative für die bei einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen eine weitere "Übernachtungspauschale" von 8 EUR. Die Pauschale wird nur bei "Fahrzeugübernachtungen" im Zusammenhang mit mehrtätigen Auswärtstätigkeiten gewährt. Der Übernachtungspauschbetrag ist an folgende Voraussetzungen geknüpft. Es muss

sich um eine berufliche Auswärtstätigkeit mit einem betrieblichen (arbeitgebereigenen oder geleasten) Fahrzeug handeln;
eine Übernachtung in dem betrieblichen Fahrzeug stattfinden;
einen Kalendertag betreffen, für den der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 14 EUR für An- und Abreisetage oder von 28 EUR für sog. Zwischentage einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit hat.

Sind diese Anforderungen erfüllt, erhält der Arbeitnehmer zur Abgeltung der durch die Übernachtung im Fahrzeug entstandenen Mehraufwendungen pro Kalendertag einen Pauschbetrag von 8 EUR. Der Pauschbetrag ist im In- und Ausland identisch.

 

Rz. 612

Bei einer Auslandsdienstreise können die Übernachtungskosten statt mit Einzelnachweis auch als Pauschale geltend gemacht werden (vgl. R 9.7 Abs. 3 S. 2 LStR).

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