Rz. 970

In einer schuldhaft falschen Lohnberechnung des Arbeitgebers kann eine Verletzung einer Nebenpflicht gem. § 280 BGB gesehen werden, die einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers zur Folge haben kann, mit dem er gegen den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers seinerseits aufrechnen kann, sodass eine Rückzahlung in diesem Fall ausgeschlossen ist, auch wenn der Arbeitnehmer nicht bereichert ist (BAG v. 27.3.1958, AP Nr. 1 zu § 670 BGB; BAG v. 27.3.1958, AP Nr. 2 zu § 670 BGB). Ein Schaden muss dabei allerdings vorliegen. Dies kann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnsteuer später bezahlen muss, als er sie eigentlich hätte bezahlen können. Nur soweit aus dieser verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, ist der Arbeitgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Hinsichtlich des besonderen Nachteiles ist der Arbeitnehmer beweispflichtig (BAG v. 27.3.1958, AP Nr. 1 zu § 670 BGB; BAG v. 27.3.1958, AP Nr. 2 zu § 670 BGB; BAG v. 27.3.1958, AP Nr. 4zu § 670 BGB; BAG v. 27.3.1958, AP Nr. 5 zu § 670 BGB).

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