Rz. 825

Die Rspr. stellt an die Einbeziehung von Ausgleichsquittungen bei AGB hohe Anforderungen (BAG v. 23.2.2005, BB 2005, 1795, 1799 f.; LAG Düsseldorf v. 13.4.2005, DB 2005, 1463). Dabei hat der Schutz vor überraschenden Klauseln, § 305c Abs. 1 BGB, immer wieder eine große Rolle gespielt (BAG v. 23.2.2005 – 4 AZR 139/04, BB 2005, 1795, 1800). Die Verzichtserklärung muss deshalb durch Schriftart, Schriftgröße oder Fettdruck bzw. Unterstreichungen eindeutig vom Rest der Urkunde abgegrenzt werden (BAG v. 28.7.2004 – 10 AZR 661/03, BB 2004, 2134, 2136). Zugleich wurde in der Vermengung der Bestätigung des Empfanges der Arbeitspapiere mit dem Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Ansprüche das Überraschungsmoment bei Ausgleichsquittungen gesehen (LAG Düsseldorf v. 13.4.2005 – 12 Sa 154/05, DB 2005, 1463, 1465). Wenn ein Treffen allein zur Übergabe der Arbeitspapiere anberaumt wird, so braucht der Arbeitnehmer nach Ansicht der Rspr. nicht damit zu rechnen, noch weitere Erklärungen abgeben zu müssen (BAG v. 23.2.2005 – 4 AZR 139/04, BB 2005, 1795, 1799). Für die Beratungspraxis empfiehlt sich deshalb ein Hinweis darauf, dass das Treffen die Ausarbeitung der Quittung der Arbeitspapiere einerseits und zum anderen eine Verzichtserklärung auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis andererseits zum Gegenstand haben könnte. Nicht so streng ist dies zu beurteilen, wenn die Ausgleichsquittung Bestandteil eines Aufhebungsvertrages ist (BAG v. 28.7.2004 – 10 AZR 661/03, BB 2004, 2134, 2135 f.).

 

Rz. 826

 

Hinweis

Bei Klauseln, die einen Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Kündigungsschutz beabsichtigen oder aber den Zeugnisanspruch betreffen, ist zu verlangen, dass dies unzweideutig in der Vereinbarung zum Ausdruck kommt. Von anderen Erklärungen in einer Urkunde sind solche Verzichtserklärungen klar zu unterscheiden. Zu denken ist an gesondert aufgenommene Formulierungen, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigungen keine Einwendungen erhebt und auch sein Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, nicht wahrnehmen wird. Des Weiteren ist klarzustellen, dass der Arbeitnehmer auf sein Recht zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses verzichtet. Daraus ist zu folgern, dass bei einer Ausgleichsquittung die Ansprüche, auf die verzichtet werden sollen, genau bezeichnet werden müssen.

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