Rz. 776

Zur Anwendung des § 307 Abs. 2 BGB ist es erforderlich, den Prüfungsmaßstab der "gesetzlichen Regelung" näher zu bestimmen. Hierunter sind in erster Linie Normen des dispositiven Rechts zu verstehen. Das macht eine Anwendung des § 307 BGB im Arbeitsrecht schwierig, weil das Arbeitsrecht überwiegend zwingend ausgestaltet ist, dazu noch lückenhaft und durch ein weitreichendes Richterrecht geprägt ist. Allerdings können die ungeschriebenen Rechtssätze ebenso unter das Merkmal der "gesetzlichen Regelungen" subsumierbar sein (BGH v. 24.4.1991 – VIII ZR 180/90, BB 1991, 2252; BGH v. 8.7.1993, NJW 1993, 2738). Auch das Richterrecht im Arbeitsrecht muss als Leitbild verwertbar sein, soweit es nicht ohnehin schon zwingender Natur ist (Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 304; Gotthard, Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, Rn 267; Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 97). Tarifverträge, Dienst- und Betriebsvereinbarungen kommen dagegen nicht als Maßstab der Angemessenheitskontrolle in Betracht (Gotthard, Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, Rn 242; Löwisch, FS Wiedemann, 2002, 311, 321; Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 97). Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 310 Abs. 4 S. 3 BGB, der nur auf § 307 Abs. 3 BGB verweist, nicht aber auch auf die ersten beiden Absätze dieser Vorschrift.

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