Rz. 503

Die Gewährung der Aktienoptionen unterliegt arbeitsrechtlich der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, wenn keine Besonderheiten vorliegen (BAG v. 28.5.2008 – 10 AZR 351/07). Die Inhaltskontrolle erfasst nicht die gesellschaftsrechtliche Stufe der Schaffung der Optionen, insb. durch Beschlüsse der Hauptversammlung. Die AGB-Kontrolle erfasst jedoch grds. den Aktienoptionsplan und die Optionsverträge sowie weitere Regelungen hierzu, insb. arbeitsvertragliche Vereinbarungen. Die Kontrolle greift allerdings insoweit nicht ein, wie die Regelungen in Betriebsvereinbarungen enthalten sind, da diese nach § 310 Abs. 4 BGB der Inhaltskontrolle nach den AGB-Regelungen entzogen sind. Gleiches würde für Tarifverträge gelten, die Aktienoptionspläne enthielten.

 

Rz. 504

So akzeptiert die Rspr. Stichtagsklauseln in Aktienoptionsplänen, wonach im Zeitpunkt der Ausübung der Option das Arbeitsverhältnis in ungekündigter Form bestehen muss. Dies gilt bislang auch für arbeitgeberseitige Kündigungen, die nicht an ein Verschulden des Arbeitnehmers anknüpfen, also personen- und betriebsbedingte Kündigungen (BAG v. 28.5.2008 – 10 AZR 351/07), da dem Arbeitnehmer nicht eine bereits erdiente Vergütung, sondern nur eine Verdienstchance entzogen würde (krit. hierzu Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 611a Rn 542).

 

Rz. 505

Die für andere Sonderzahlungen von der Rspr. entwickelten Rechtsgrundsätze über die beschränkte Zulässigkeit von Bindungs- und Verfallklauseln finden auf Aktienoptionen keine Anwendung (BAG v. 28.5.2008 – 10 AZR 351/07 bezugnehmend auf eine zuvor gesetzlich vorgesehene Mindestwartezeit von zwei Jahren, seit 2009 vier Jahre). Dies folge aus dem spekulativen Charakter der Aktienoptionen auf der einen Seite und den gesetzlichen Anforderungen des Aktienrechtes auf der anderen Seite. Nach Ansicht des BAG sei im Interesse der beabsichtigten langfristigen Verhaltenssteuerung auch eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Wartefrist zulässig. Eine zeitliche Obergrenze der Wartezeit hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, die Literaturstimmen gingen entsprechend § 624 BGB bis dato jedoch von einer zulässigen Wartefrist bis zu fünf Jahren aus.

 

Rz. 506

Veräußerungssperren sehen oftmals vor, dass die erworbenen Aktien eine gewisse weitere Dauer zu halten sind. Hierzu kann nach der Rspr. des 10. Senats des BAG ebenfalls von einer weiten Zulässigkeit ausgegangen werden. In der Literatur werden Fristen zwischen drei Jahren (Reim, ZIP 2006, 1075) bis zu zehn Jahren (Lingemann/Diller/Mengel, NZA 2000, 1191, 1195) befürwortet.

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