Rz. 604

Die dem Arbeitnehmer entstandenen Fahrtkosten können entweder individuell nachgewiesen werden (vgl. R 9.5 Abs. 1 S. 1 LStR) oder als Pauschale geltend gemacht werden (R 9.5 Abs. 1 S. 5 LStR).

 

Rz. 605

Beim Einzelnachweis sind bei Benutzung eines eigenen Kfz die Gesamtkosten auf die Jahresfahrleistung zu verteilen (vgl. R 9.5 Abs. 1 S. 3 LStR). Zu den berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten im Einzelnen vgl. H 9.5 "Einzelnachweis" LStH. Bei Benutzung anderer Beförderungsmittel müssen die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden, wobei der Arbeitnehmer in der Wahl des Beförderungsmittels und der Tarifklasse frei ist.

 

Rz. 606

Zu den Kilometerpauschalen vgl. H 9.5 "Pauschale Kilometersätze" LStH. Die generellen Kilometerpauschalen sind allerdings nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden (BFH v. 25.10.1985, BStBl II 1986, 200).

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