Rz. 975

Eine Pauschalierung des Schadens dient der vereinfachten Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Der Gläubiger kann dann auf die Darlegungen der Schadenshöhe verzichten. Schadenspauschalierungen legen die Ersatzhöhe bereits vor Schadenseintritt nach generellen Maßstäben fest. Als generelle Maßstäbe kommen sowohl absolute Beträge als auch bestimmte Prozentangaben in Betracht.

 

Rz. 976

Dabei stellt sich zugleich die Frage nach der Abgrenzung zur Vertragsstrafe (hierzu Däubler u.a., AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, § 309 Nr. 5 BGB Rn 2). Sowohl die Vertragsstrafe als auch eine Schadenspauschalierung stellen die Folge auf ein pflichtwidriges Schuldnerverhalten dar und verlangen von diesem die Zahlung einer im Voraus bestimmten Geldsumme. Die Zweckrichtung der jeweiligen Abrede ist entscheidend. Geht es um die Sicherung der Erfüllung, so soll der Arbeitnehmer zur Erfüllung einer Verbindlichkeit angehalten werden. Dies ist die Konstellation einer Vertragsstrafe. Würde dagegen die Klausel der vereinfachten Durchsetzung eines vorausgesetzten Schadensersatzanspruchs dienen, spricht dies für die Annahme einer Schadenspauschale.

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