Rz. 936

Der Arbeitnehmer kann verpflichtet sein, eine bestimmte Nebentätigkeit zu unterlassen. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist der Arbeitnehmer aber grds. berechtigt, also auch ohne besondere Erlaubnis durch den Arbeitgeber, eine andere Tätigkeit als die im Arbeitsverhältnis geschuldete aufzunehmen. Eine Nebentätigkeit ist dann diejenige Tätigkeit, in der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses einsetzt. Bei nicht beruflichen Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses ist Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig. Sollte dagegen eine Nebentätigkeit sich nachteilig auf die Erbringung der Arbeitsleistung im Hauptarbeitsverhältnis auswirken oder gar zu einer Verletzung dieser Arbeitspflicht führen, wäre eine solche Nebentätigkeit unzulässig.

 

Rz. 937

Die Höchstgrenzen der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer sowohl im Hauptarbeitsverhältnis als auch im Nebenarbeitsverhältnis ergeben sich aus dem ArbZG. Darüber hinaus darf nach § 8 BUrlG der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit auch in Form von Nebentätigkeiten leisten. Des Weiteren sind die Arbeitsvertragsparteien aber befugt, das Recht des Arbeitnehmers zur Aufnahme einer Nebentätigkeit einzelvertraglich zu begrenzen oder auszuschließen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Vereinbarung sich in den Grenzen des Art. 12 Abs. 1 GG und der damit geschützten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers hält. Des Weiteren können Nebentätigkeitsverbote durch Tarifverträge auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 3 GG vereinbart werden, wobei allerdings die Regelungsbefugnis der Betriebspartner in einer Betriebsvereinbarung für ein Nebentätigkeitsverbot umstritten ist (zust. Preis/Rolfs, Der Arbeitsvertrag, II N 10 Rn 6; MünchArbR/Blomeyer, § 55 Rn 33, auch zu den a.A.).

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