Rz. 174

Eine gesetzliche Grenze für die Aufnahme einer Nebentätigkeit folgt aus den zeitlichen Höchstgrenzen für die Arbeitsleistung nach den zwingenden Vorschriften des ArbZG. Nach § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Aufgrund der Vertragsfreiheit sind die Parteien des Arbeitsvertrags berechtigt, das Recht des Arbeitnehmers zur Aufnahme einer Nebentätigkeit einzelvertraglich zu begrenzen oder auszuschließen. Allerdings setzt wiederum die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers der freien Vereinbarkeit Grenzen. Gleiches gilt für tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten, die Arbeitsbedingungen i. S. v. Art. 9 Abs. 3 GG betreffen. Ob ein Nebentätigkeitsverbot aufgrund einer BV bestehen kann, ist umstritten, im Ergebnis jedoch zuzulassen.[1]

[1] Rolfs in Preis, Der Arbeitsvertrag, II N 10, Rz. 3f.; Preis in ErfK, § 611 BGB, Rz. 728; darüber Reichold in MünchArbR, § 55, Rz. 53.

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