Rz. 174
Eine gesetzliche Grenze für die Aufnahme einer Nebentätigkeit folgt aus den zeitlichen Höchstgrenzen für die Arbeitsleistung nach den zwingenden Vorschriften des ArbZG. Nach § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Aufgrund der Vertragsfreiheit sind die Parteien des Arbeitsvertrags berechtigt, das Recht des Arbeitnehmers zur Aufnahme einer Nebentätigkeit einzelvertraglich zu begrenzen oder auszuschließen. Allerdings setzt wiederum die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers der freien Vereinbarkeit Grenzen. Gleiches gilt für tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten, die Arbeitsbedingungen i. S. v. Art. 9 Abs. 3 GG betreffen. Ob ein Nebentätigkeitsverbot aufgrund einer BV bestehen kann, ist umstritten, im Ergebnis jedoch zuzulassen.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen