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Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag sind oft anzutreffen. Des Weiteren sind Verweisungen auf Betriebs- oder Pensionsordnungen, Betriebsvereinbarungen oder allgemeine Arbeitsbedingungen zu verzeichnen. Der Zweck solcher Regelungen ist immer gleich: Es sollen einheitliche Vertragsgrundlagen für die gesamte Belegschaft oder zumindest von weiten Teilen derselben geschaffen und damit die Gleichbehandlung innerhalb des Betriebes hergestellt werden. Die Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ist durch deren Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Maßgebend ist in erster Linie der Wortlaut (BAG v. 05.09. 2012 – 4 AZR 749/10).

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