Rz. 827

Ausschlussfristen liegen dann vor, wenn es sich um Fristen handelt, innerhalb derer ein Anspruch oder ein sonstiges Recht geltend gemacht werden muss, ansonsten erlischt es (Bauer, NZA 1987, 440). Ausschlussfristen können in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen vereinbart werden. Darüber hinaus kennt man folgende Begrifflichkeiten zur Bezeichnung von Ausschlussfristen: Verfall-, oder Verwirkungsfristen. Ausschlussfristen sollen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen. Der Schuldner einer bestimmten Leistung soll sich eben nach Ablauf der Ausschlussfrist darauf verlassen können, dass keine Ansprüche mehr gegen ihn erhoben werden. Die Verjährung dagegen ist als Einrede ausgestaltet und bedeutet, dass der Schuldner sich im Prozess auf sie berufen muss. Dagegen ist bei Vorliegen einer Ausschlussfrist deren Ablauf von Amts wegen zu berücksichtigen. Dabei kann des Weiteren unterschieden werden nach einseitigen Ausschlussfristen zulasten des Arbeitnehmers und zweiseitigen Ausschlussfristen, die für Ansprüche für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen gelten. Weiterhin ist zwischen sog. einstufigen und zweistufigen Ausschlussfristen gerade vor dem Hintergrund der AGB-Kontrolle zu unterscheiden. Erstere führen bereits dann zum Erlöschen eines Rechts, wenn es nicht innerhalb der vereinbarten Frist geltend gemacht wird. Von einer zweistufigen Ausschlussfrist ist dagegen auszugehen, wenn es nach einer erfolglosen Geltendmachung des Anspruches noch der Klageerhebung bedarf, um den Anspruch vor dem Erlöschen zu bewahren.

Vor dem Hintergrund des geänderten § 309 Nr. 13 BGB ist nunmehr für arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen als AGB folgendes zu beachten: Sieht ein Arbeitsvertrag nach dem 30.9.2016 weiterhin die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlussfrist vor, reicht für die Geltendmachung durch den AN nunmehr die Textform, also z.B. eine Geltendmachung per Email. Der AG muss bei einer solchen Klausel seine Ansprüche schriftlich geltend machen, denn er kann sich nicht auf die Unwirksamkeit der AGB berufen. Fordert damit eine vorformulierte Ausschlussfrist immer noch die Schriftform, so ist sie nach § 306 BGB für den AN unwirksam. Für den AG bedeutet dies: Der AN muss seine Ansprüche aufgrund der aus § 309 Nr. 13 BGB folgenden Unwirksamkeit der Ausschlussfrist nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen. Für ihn gilt die Grenze der Verjährung. Der AG hat die Ausschlussfrist aber zu beachten. Deswegen sollten die Ausschlussfristen an die geänderte Rechtslage angepasst werden.

Ausschlussfristen, die in Tarifverträgen enthalten sind, sind einer AGB-Kontrolle nicht zugänglich, § 310 Abs. 4 BGB. In Tarifverträgen darf bei Ausschlussfristen weiterhin die Schriftform verlangt werden.

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