Rz. 793

Verstößt der Arbeitgeber durch die Verwendung einer Klausel gegen die §§ 307 bis 309 BGB hat dies die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge. Die Unwirksamkeit einer Klausel führt zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages i.Ü., § 306 Abs. 1 und 2 BGB. Eine für die Praxis außerordentlich wichtige Unterscheidung ist bei der Rechtsfolgenbestimmung und der Vertragsgestaltung zu beachten: Auf einen Verstoß gegen § 307 BGB und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit kann sich der Verwender der AGB nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (BAG v. 27.10. 2005 – 8 AZR 3/05; BAG v. 26.9.2016 – 2 AZR 509/15). So bliebe der Klauselverwender an die von ihm selbst formulierte zu kurze Ausschlussfrist gebunden, während der AN an diese Ausschlussfrist wegen ihrer Unwirksamkeit nicht gebunden ist. Der AG wäre an eine Konzernversetzungsklausel gebunden und müsste sich diese bei dem Ausspruch einer Änderungskündigung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten entgegenhalten lassen, während der AN von der Unwirksamkeit einer Konzernversetzungsklausel ausgehen könnte, an deren Stelle das gesetzliche Weisungsrecht nach § 106 GewO treten würde.

Darüber hinaus gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion: Der Verwender, der unangemessene Vertragsbedingungen stellt, soll auch nicht noch den Vorteil haben, dass das Gericht sie auf das gerade noch Zulässige beschränkt. Auf diese Weise soll der Verwender das Risiko der Unwirksamkeit einer Klausel alleine tragen (BAG v. 4.3.2004 – 8 AZR 196/03, BB 2004, 1740, 1746; BAG v. 25.5.2005, NJW 2005, 3305; BAG v. 23.9.2010, NZA 2011, 89; BAG v. 13.12.2011 – 3 AZR 791/09). Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ist dagegen weiterhin auf der Grundlage des § 74a Abs. 1 HGB auch in der Zukunft von einer geltungserhaltenden Reduktion auszugehen.

 

Rz. 794

Die praktischen Konsequenzen des Verbotes einer geltungserhaltenden Reduktion sind weitreichend. Es treten nämlich an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB. Existiert aber für die so entstandene Vertragslücke kein dispositives Recht, so geht der Arbeitgeber als Verwender im Regelfall das Risiko ein, dass überhaupt keine Regelung vorhanden ist. Die Vereinbarung einer zu hohen Vertragsstrafe führt deshalb dazu, dass der Arbeitgeber überhaupt keinen Anspruch auf eine Vertragsstrafe hat.

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