Rz. 722

Es entspricht nunmehr der Rspr., den Arbeitsvertrag regelmäßig als sog. Verbrauchervertrag i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB einzuordnen. Dies klärt sich an der Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB anzusehen ist (Boemke, BB 2002, 96; Däubler u.a., AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Einl. Rn 72; Hümmerich/Holthausen, NZA 2002, 178; Lakies, AGB im Arbeitsrecht, Rn 94 ff.; Preis, NZA 2003, Sonderbeil. zu Heft 16, 19, 24; Singer, RdA 2003, 194, 195; Thüsing/Leder, BB 2004, 42, 43; dagegen z.B. Bauer/Koch, DB 2002, 42, 44; Fiebig, DB 2002, 1608; Henssler, RdA 2002, 129, 133 f.; Hromadka, NJW 2002, 2523, 2524; Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 2153, 2155). Die Rspr. hat diese Frage nach der Verbrauchereigenschaft für den Arbeitnehmer mittlerweile ausdrücklich bejaht (BAG v. 25.5.2005, NJW 2005, 3005, 3008 f.; BVerfG v. 23.11.2006, NJW 2007, 286). Die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 13 BGB sind erfüllt. Der Arbeitnehmer unterfällt danach dem Wortlaut der Bestimmung (Thüsing, AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht, Rn 46). Dass dies zu keinem praxiswidrigen Ergebnis führen muss, hat die Rspr. anlässlich der Frage nach einem Widerrufsrecht auf der Grundlage des § 312 BGB beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags deutlich gemacht (BAG v. 27.11.2003 – 2 AZR 135/03, NJW 2004, 2401; BAG v. 22.4.2004, AP Nr. 27 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag; vgl. auch Thüsing/Leder, BB 2004, 42). Die Rspr. hat nämlich ein Widerrufsrecht aus systematischen Gründen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages am Arbeitsplatz verneint.

 

Rz. 723

Da der Arbeitgeber der Regelung des Unternehmers gem. § 14 BGB unterfällt, ist von einem Verbrauchervertrag auszugehen. Die Rechtsfolgen einer Einordnung des Arbeitsvertrages als Verbrauchervertrag sind differenziert. In § 310 Abs. 3 BGB wird in Nr. 1 und Nr. 2 eine Ausdehnung des begrifflichen Anwendungsbereiches der §§ 305 ff. BGB vorgenommen (BAG v. 26.11.2020 – 8 AZR 58/20; BAG v. 28.8.2019 – 5 AZR 425/18). Darüber hinaus ist nach Nr. 3 dieser Vorschrift diese Angemessenheits- und Inhaltskontrolle anhand des § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB modifiziert. Der Verzugszinsanspruch bestimmt sich stets nach § 288 Abs. 1 BGB. Der 2. Absatz dieser Vorschrift ist einschränkend dahin gehend auszulegen, dass diese Ansprüche nicht erfasst werden sollen (BAG v. 23.2.2005 – 10 AZR 602/03, NZA 2005, 694, 697; Natzel, NZA 2002, 595, 597; Richardi, NZA 2002, 1004, 1009).

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