Rz. 435

Liegt eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vor, folgt bereits aus dem Synallagma zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsvergütung (§§ 275, 326, 611a BGB), dass Fehlzeiten, für die ein Lohn- oder Gehaltszahlungsanspruch nicht besteht, die Sonderzahlung entsprechend mindern, und der Arbeitgeber berechtigt ist, die Gratifikation für den Zeitraum von Fehltagen ohne Entgeltfortzahlung im Verhältnis zur möglichen Gesamtarbeitszeit zu kürzen. Einer besonderen Kürzungsvereinbarung bedarf es insoweit nicht (BAG v. 21.3.2001 – 10 AZR 28/00; BAG v. 5.8.1992 – 10 AZR 88/90; LAG Rheinland-Pfalz v. 22.2.2017 – 4 Sa 460/15). Wird gleichwohl eine solche vereinbart, hat sie lediglich klarstellende Funktion.

 

Rz. 436

Fehlt eine Kürzungsabrede, kann die Sonderzahlung nur proportional i.H.v. 1/220 pro Fehltag gekürzt werden. Ist eine Kürzungsabrede vorhanden, so bestimmt sie im Regelfall die Höhe der Kürzung. Nach der Rspr. sind auch überproportionale Kürzungen zulässig, allerdings sind sie der gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu unterziehen (BAG v. 15.2.1990 – 6 AZR 381/88, Kürzungsrate von 1/60 pro Fehltag; BAG v. 26.10.1994 – 10 AZR 482/93, Kürzungsrate von 1/30 pro Fehltag), zudem gilt die Grenze des § 4a EntgFG, wonach die Kürzung auf 1/4 des Tagesverdienstes begrenzt ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge