Rz. 801

Individualvertragliche Altersgrenzen unterfallen einer AGB- sowie einer Befristungskontrolle. Sie dürfen zudem nicht benachteiligend i.S.d. AGG sein. Im Rahmen einer Befristungskontrolle (Sachgrund) überwiegt gegenüber dem berechtigten Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Altersgrenze hinaus das Bedürfnis des Arbeitgebers an einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung. Eine auf die Regelaltersgrenze bezogene Altersgrenzenregelung in einem Arbeitsvertrag i.S.d. AGB-Kontrolle ist weder überraschend (§ 305c BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) (BAG v. 13.10.2015 – 1 ABR 853/13; BAG v. 25.10.2017 – 7 AZR 632/15). Die Befristung des Arbeitsverhältnisses durch eine auf das gesetzliche Rentenalter bezogene Altersgrenze ist sachlich gerechtfertigt (BAG v. 27.7.2005 – 7 AZR 443/04).

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