Rz. 752

Die Anwendung des AGB-Rechts auf Arbeitsverträge ist seit dem 1.1.2002 in Kraft. Arbeitsverträge, die nach diesem Datum abgeschlossen werden, unterliegen daher sofort den Regelungen der §§ 305 ff. BGB. Arbeitsverträge dagegen, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden, sind vor dem Hintergrund des Art. 229 § 5 EGBGB zu würdigen. Seit dem 1.1.2003 unterfallen auch diese Arbeitsverträge den Neuregelungen der §§ 305 ff. BGB. Für Verweisungsklauseln auf Tarifverträge gilt Folgendes: Ist eine unbedingte zeitdynamische Verweisungsklausel vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 arbeitsvertraglich vereinbart worden, ist sie aus Gründen des Vertrauensschutzes wie eine sog. "Gleichstellungsabrede" entsprechend der früheren Senatsrechtsprechung auszulegen (BAG v. 18.4.2007 – 4 AZR 652/05, NZA 2007, 965). Da derselbe Senat noch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform die Auslegung einer Bezugnahmeklausel gebilligt hatte (BAG v. 1.12.2004 – 4 AZR 50/04, NZA 2005, 478), müsste der Vertrauensschutz bis zur Ankündigung der Rechtsprechungsänderung gelten (BAG v. 14.12.2005 – 4 AZR 536/04, NZA 2006, 607).

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